Voraussetzungen für die amtliche Heilpraktikerprüfung sind:
- Mindestalter 25 Jahre
- Mindestens Hauptschulabschluß
- Gesundheitliche, geistige
und sittliche Eignung zur Berufsausübung
- Auch EU-Bürger können die Prüfung ablegen.
Der Zugang zum Heilpraktikerberuf ist in Deutschland zu Recht so offen, denn die Begabung zum Heilen, so meinen wir, ist nicht von der Abitur-Eins abhängig, weit eher von der natürlichen Begabung und dem inneren Bedürfnis zum Helfen und Heilen.
Was Sie jedoch unbedingt mitbringen müssen, ist eine gehörige Portion Fleiß und Beharrlichkeit für die Bewältigung des anspruchsvollen Studiums und die Bereitschaft, sich für die Philosophie und Ethik unseres Berufsstandes einzusetzen.
1995 haben die meisten Bundesländer neue Durchführungsverordnungen erlassen und sich auf konkrete Themen und analoge Prüfungskriterien geeinigt. Als Beispiel zitieren wir die wichtigsten Bestimmungen aus
der DVO zum HPG gültig für das Bundesland Bayern.
Vorzulegen sind:
- eine Geburtsurkunde
- ein ärztliches Zeugnis,
das nicht älter als 3 Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der antragstellenden Person
infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die
Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- ein amtliches Führungszeugnis,
das nicht älter als 3 Monate sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ein Nachweis darüber, daß sie mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hat.
Gegenstände der Überprüfung sind:
- Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich rechtlicher Grenzen
der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
- Grenzen
und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie,
Physiologie und Pathophysiologie
- Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und
Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-
und Kreislaufkrankheiten, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der
bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer Krankheiten.
- Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und
lebensbedrohender Zustände
- Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren
Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung,
Puls- und Blutdruckmessung)
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
- lnjektions- und Punktionstechniken
- Deutung grundlegender Laborwerte
Zur Prüfungsdurchführung:
- Schriftlicher Teil zwei Stunden, 60 Fragen im
Antwort-Wahl-Verfahren, davon müssen 45 richtig beantwortet sein.
- Mündlicher Teil pro Person mindestens 30 Minuten, einzeln oder in Gruppen bis zu
4 Personen.
Die Berufsverbände schlagen dem Gesundheitsamt Beisitzer vor,
die das Gesundheitsamt berücksichtigen soll. Je Halbjahr sollen die Gesundheitsämter
einen Prüfungsdurchgang durchführen.
Erfreulich für prüfungsängstliche
Kandidaten: Es gibt keine Bestimmung, die die Anzahl der Prüfungswiederholungen
begrenzt.
Eingeschränkte Überprüfung:
Die Prüfung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist zum Teil mit der Heilpraktikerüberprüfung identisch, es ergeben sich jedoch Änderungen
1) im Gegenstand der Überprüfung und
2) in der Prüfungsdruchführung
zu 1)
Bitte lesen Sie dazu die jeweilige Prüfungsanmeldung des Gesundheitsamtes Ihres Bundeslandes, zu nennen sind hier v.a.:
- Kenntnisse der Psychopathologie
- Störungen nach dem Triadischen Systems
- Suizidialität und Krisenintervention
- wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methoden
- Diagnostik
- Grundkenntnisse Betreungs- und Unterbringungsrecht
zu 2)
- Schriftlicher Teil zwei Stunden, 28 Fragen im
Antwort-Wahl-Verfahren, davon müssen 22 richtig beantwortet sein.
- Mündlicher Teil pro Person mindestens 30 Minuten, einzeln oder in Gruppen bis zu
4 Personen.
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