|
Per Urteil amtlich: Stacheldraht alleine an der Pferdeweide ist tierschutzwidrig - damit sind neue Maßstäbe für eine artgerechte Pferdehaltung gesetzt. Eine Einzäunung aus Stacheldraht wird für Pferdeweiden leider vielerorts immer noch als üblich angesehen - besonders von Landwirten, die ihren Betrieb von Schweinen und Kühen auf Pferdehaltung umgestellt haben. Im Hinblick auf die Haltung von Tieren gebt hier das deutsche Recht nun aber nicht mehr nur von der üblichen Sorgfalt aus, sondern von einer erforderlichen Sorgfalt - vor allem unter dem Aspekt des Tierschutzgesetzes. So hat das Thüringerische Oberverwaltungsgericht durch das Urteil vom 28. September 2000 [Aktenzeichen: 3 KO 700/99 (44/01) -] die Benutzung von Stacheldraht als Einzäunung für Pferdekoppeln - zumindest bei alleiniger Verwendung von Stacheldraht - als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz angesehen. Damit wurde nun die entsprechende Anordnung eines Landratsamtes auf Beseitigung eines Stacheldrahtzauns bestätigt. Zu diesem Urteil kam es, weil fünf Pferde des Klägers aus einer mit einem bestehenden Stacheldrahtzaun umfriedeten Weide ausbrachen. Gleichwohl war bei dieser Einzäunung in einer Hohe von etwa 1,60 Meter in einer Entfernung von rund einem halben Meter zum circa ein Meter hohen Stacheldraht ein sichtbares Weideland angebracht. Die Stacheldrähte und das Weideland hatte man an ein Elektrozaungerät angeschlossen. Stacheldraht bedeutet ständige Verletzungsgefahr Das Benutzungsverbot dieser Art Einzäunung begründete das zu ständige Landratsamt damit, dass hierdurch eine ständige Verletzungsgefahr für die Tiere bestehe. Stacheldraht sei für Pferde nur sehr schwer wahrnehmbar, dies gelte besonders zur Nachtzeit. In seiner Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) die einschlägigen Tierschutzbestimmungen (~s 16 a und §3 1 und 2 Tierschutzgesetz) hinzugezogen. Nach diesen Vorschriften ist ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen unterzubringen Das Pferd ist ein Bewegungs- und Lauftier, diese urtypischen Eigenschaften aus der Steppe hat auch das heutige domestizierte Pferd nicht abgelegt. In Anwendung des Tierschutzgesetzes entspräche die Umzäunung mit Stacheldraht nicht den Anforderungen, die an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden zu stellen sein, so das OVG. Jetzt ist's ein Tierschutzanliegen Diese Rechtsprechung, die sich eindeutig auf das Tierschutzprinzip stutzt, kehrt sich von bisheriger zivilrechtlicher Rechtsprechung ab: In jenen Urteilen ging es um die Verkehrssicherungspflicht, die den Tierhalter gegenüber privaten Dritten in haftungsrechtlicher Hinsicht trifft, also wenn Pferde aus der Koppel ausbrechen und Verkehrsunfälle verursachen. Das OVG führt aus, dass der unterschiedliche Schutzzweck - nämlich zivilrechtliche Tierhalterhaftung einerseits und Tierschutzgesetz andererseits - unterschiedliche Maßstäbe für die ZumutbarkeitsbeurteiIung setze, so dass die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gestaltung von Weideeinzäunungen nicht auf eine tierschutzgerechte Einzäunung übertragbar seien. Das Thüringische Landratsamt und das Thüringische OVG haben damit entscheidende Maßstäbe für die Gesunderhaltung und artgerechte Haltung von Weidepferden gesetzt. |