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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2010

Alles, was Recht ist

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Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser

2009-02-Recht1Heilpraktiker als Nebenberuf

Grundsätzlich kann man nebenberuflich als Heilpraktiker tätig sein und weiter innerhalb eines Angestelltenverhältnisses arbeiten. Diese beiden Einkunftsarten sind in der Einkommensteuererklärung jedoch voneinander zu trennen. Für die hauptberufliche Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte wird wie bisher die Anlage N bei dem Finanzamt abgegeben und für die selbständige Tätigkeit ist zusätzlich die Anlage GSE auszufüllen mit einer beiliegenden Einnahmen-Überschussrechnung für das betreffende Jahr. Eine Einkunftsgrenze hierbei gibt es nicht. Ggf. müssen entstehende Gewinne aus der Tätigkeit als Heilpraktiker in der Einkommensteuererklärung dann nachversteuert werden.

Zahlungsunwillige Klienten

Was kann man tun, wenn Klienten trotz Mahnung nicht zahlen? Die Formulare für einen „Mahn- und Vollstreckungsbescheidsantrag“ sind in Schreibwarenläden erhältlich. Diesen schickt man ausgefüllt an das für das Bundesland zuständige zentrale Mahngericht. Dort wird eine – je nach Höhe der Forderung – Gerichtsgebühr fällig (mindestens 23,- Euro). Daraufhin erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid und stellt diesen dem Klienten zu. Der Klient hat zwei Wochen Zeit, gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Tut er dies nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, gegen den der Klient wiederum innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Sollte dies nicht geschehen, erhält er einen „rechtskräftigen Titel“, welcher vom Gericht zugesandt wird. Mit diesem wird bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim für den Klienten zuständigen Amtsgericht ein Gerichtsvollzieherauftrag beantragt, wofür nochmals Gerichtskosten in Höhe von mindestens 25,- Euro zu bezahlen sind. Daraufhin wird dem Klienten vom Gerichtsvollzieher der Schuldtitel zugestellt. Aus dem sog. „Vollstreckungsprotokoll“ ist ersichtlich, ob es beim Klienten etwas zu pfänden gibt. Alternativ kann man mit dem Schuldtitel auch einen sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ beim Amtsgericht beantragen und den Lohn des Klienten beim Arbeitgeber (als sog. „Drittschuldner“) pfänden lassen. Hierfür wendet man sich ebenfalls an das zuständige Amtsgericht des Klienten.

Behandlungsvertrag

Zur Absicherung für den Heilpraktiker sowie für die Patienten sollte der Behandlung ein Behandlungsvertrag zugrunde liegen. Wichtige Eckpunkte eines solchen Vertrages könnten sein:

  • wie viel es kostet,
  • was mit nicht abgesagten Terminen passiert,
  • ein Haftungsausschluss für etwaige Behandlungsfehler (der allerdings nicht völlig als Ausschluss gegeben sein darf),
  • eine kurze Belehrung über Behandlungsmethoden,
  • wenn Sie längerfristige Therapien haben, die sich über mehrere Termine erstrecken, wie und wann medizinisch sinnvoll abgebrochen werden kann,
  • die Belehrung darüber, mit welchen alternativen Methoden Sie behandeln.

Coaching steuerlich absetzbar

Coaching kann vom Klienten als „Werbungskosten“ abgesetzt werden, wenn ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen der Förderung des Berufs dienlich sind. Der Coach selbst muss eine entsprechende Ausbildung haben, die ihn befähigt, derartige Leistungen zu erbringen, um die Förderung im Berufsleben seines Klienten zu erreichen.

Rechnungsnummer

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ist jede Rechnung mit einer Rechnungsnummer zu versehen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Bei der Rechnungsnummer bleibt es dem Aussteller überlassen, ob er diese fortlaufend vergibt oder jedem Klienten einem fortlaufenden Nummernkreis zuordnet. Es ist notwendig, dass eine Rechnungsnummer eindeutig und jeweils nur einmalig vergeben wird.

Buchhaltung

Wenn die Tätigkeit des Heilpraktikers mit anderen Bereichen, z. B. Wellness, kombiniert wird, ist es zwingend notwendig, die Buchhaltung getrennt zu führen, da es sich beim Beruf des Heilpraktikers um eine freiberufliche Tätigkeit handelt und bei dem anderen um gewerbliche Einkünfte. Weiter ist die Umsatzsteuer zu beachten, da Ihre gewerblichen Einkünfte im Normalfall der Umsatzsteuer unterliegen, wobei hier die Kleinunternehmerregelung zum Tragen kommen kann, insofern Sie unter den Umsatz- / Gewinngrenzen bleiben.

Werben mit Erstattung

Man darf als Heilpraktiker damit werben, dass die Leistung von Zusatzversicherungen oder privaten Versicherungen möglicherweise übernommen wird. Allerdings ist es aus Gründen der Patientenbelehrung sinnvoll, auch dazu zu schreiben, dass man nicht in jedem Fall mit einer Erstattung rechnen darf.

Vorweggenommene Betriebskosten

Die Ausbildungskosten zum Heilpraktiker können bei Absicht der freiberuflichen Ausübung als vorweggenommene Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Wird dies vom Finanzamt abgelehnt, muss eine genauere Prüfung durchgeführt werden, z. B. auf welcher steuerrechtlichen Grundlage dies vom Finanz amt abgelehnt wurde und ob eine erste abgeschlossene Berufausbildung vorhanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Ausbildungskosten, die mit zukünftigen Einnahmen im konkreten Zusammenhang stehen, als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusetzen sind.

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