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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 4/2010

Alles, was Recht ist

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Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser

2009-02-Recht1Heilpraktiker dürfen keine Geburtshilfe leisten

Ein wesentliches Tätigkeitsverbot für den Heilpraktiker wird im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers festgelegt. Danach darf ein Heilpraktiker keinesfalls Geburtshilfe leisten bzw. die Überwachung eines Geburtsvorganges leiten. Die Zeitspanne bezieht sich dabei auf den Beginn der Wehen bis einschließlich des Wochenbettverlaufes. Ausgenommen ist natürlich der Notfall! Der Heilpraktiker darf aber – in Absprache mit der Hebamme – ein homöopathisches Mittel empfehlen, um den Geburtsvorgang zu erleichtern.

Zwangsunterbringung psychisch Kranker

Unterbringungsbedürftig ist ein Patient dann, wenn er infolge der Problematik seiner Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit selbst gefährden oder eine erhebliche Gefahr für andere darstellen würde. Nach dem Unterbringungsgesetz (UnterbrG), welches auf Länderebene geregelt wird, ist es dem Heilpraktiker nicht erlaubt, Patienten ohne Direktive in eine entsprechende Institution einliefern zu lassen. Aber: Wenn der Patient im Gespräch klar Suizidabsichten erklärt, muss der Heilpraktiker den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes oder im absolut dringenden Fall die Polizei benachrichtigen.

Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis

Um eine Praxisgemeinschaft handelt es sich, wenn Praxisräume und Gegenstände zusammen genutzt werden. Sie ist die einfachste Form eines Zusammenschlusses, gewährleistet die Selbstständigkeit des einzelnen Therapeuten und kann Kostenvorteile mit sich bringen.

Eine engere Form der Zusammenarbeit geht der Heilpraktiker in einer Gemeinschaftspraxis ein. Hier wird nicht nur die Praxis räumlich, sondern auch diagnostisch und therapeutisch, also fachlich, als Gesamtheit betrachtet und geführt. Ein Patient schließt den Behandlungsvertrag nicht mit einem einzelnen Behandler, sondern mit dieser Einheit ab. Die Erlöse stehen dann dieser Einheit zur Verfügung und werden nach einem vereinbarten Kostenschlüssel aufgeteilt.

Gebührenordnung für Heilpraktiker (GeBÜH)

Die GeBÜH ist für Heilpraktiker keine Rechtsvorschrift, sondern stellt lediglich ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütung dar. Das bedeutet, der Heilpraktiker kann jederzeit andere Honorare vereinbaren. Sofern die Höhe des Honorars der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten jedoch nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch die in der Gebührenordnung genannten „üblichen“ Beiträge.

HP PSY darf keine Nahrungsergänzungsmittel empfehlen

Grundsätzlich steht es jedermann frei, seinen Bekannten, Freunden, Nachbarn etc. Nahrungsergänzungsmittel zur Nutzung zu empfehlen, z.B. weil man selbst gute Erfahrungen damit gemacht hat. In seiner Rolle und Funktion als Psychologischer Berater oder Heilpraktiker für Psychotherapie darf er das jedoch so nicht, denn dann würde der Psychologische Berater die Grenze zur Heilbehandlung überschreiten und der HP für Psychotherapie die Grenze zur somatischen Behandlung seiner Klienten. Der Hinweis auf Mineralstoffe und Vitamine an die Klienten im Rahmen der psychologischen Beratung geht stets in Richtung der behandelnden Ärzte bzw. Heilpraktiker, hier diagnostisch oder vorbeugend tätig zu werden, also z.B. den Vitamin- und Mineralstoffstatus überprüfen zu lassen! Psychologische Beratung umfasst nach dem Psychotherapeutengesetz (Art.1 § 1 Abs. 3 letzter Satz) nämlich nur „psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“.

Berufs-Do‘s-&-Dont‘s des Tierheilpraktikers

Der Tierheilpraktiker darf freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Arzneimittel anwenden oder abgeben, wenn er dies bei der zuständigen Behörde gemeldet hat und diese die Apotheke des Tierheilpraktikers geprüft und bewilligt haben (§ 63 AMG). Die Überprüfung findet in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren statt. In der Werbung für die Arzneimittel muss er die bestehenden Einschränkungen nach § 50 des AMG beachten.

Folgende Behandlungen darf der Tierheilpraktiker nicht durchführen:

Impfen
Nach dem Tierseuchengesetz und der Impfstoffverordnung darf ein Tierheilpraktiker nicht impfen.

Operieren
Ein Tierheilpraktiker darf keine Betäubungsmittel anwenden, somit sind operative Eingriffe nicht schmerzlos möglich und damit nicht tierschutzgerecht.

Einschläfern
Die notwendigen Medikamente sind für einen Tierheilpraktiker nicht zugänglich.

Röntgen
Nach der Strahlenschutzverordnung darf ein Tierheilpraktiker nicht röntgen.

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