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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 4/2011

Alles,was Recht ist

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Wenn Ihre Homepage abgemahnt wird, kommt es auf Ihr richtiges Verhalten an!

Die Abmahnwelle rollt. Wettbewerbsvereine und gelegentlich auch Kollegen können eine Homepage leichter als ein Praxisschild oder einen Flyer auf rechtliche Verstöße, insbesondere gegen das Heilmittelwerberecht (HWG) kontrollieren. Manche Wettbewerbshüter gehen dabei rigoros vor, sodass Sie im Ernstfall genau wissen müssen, was zu tun ist.

Nicht vorschnell die Unterlassungserklärung unterzeichnen! Eine Abmahnung ist unangenehm. Mancher Heilpraktiker hat schon, einfach um die Sache vom Tisch zu bekommen, das vorbereitete Formular unterzeichnet und die Kosten gezahlt. Doch Vorsicht: Die abgegebene Unterlassungserklärung ist auch dann rechtlich bindend, wenn die Abmahnung nicht berechtigt war. Der Abgemahnte verpflichtet sich so, die Werbung (unnötig) umzustellen. Am besten gehen Sie deshalb bei der Prüfung einer Abmahnung nach bestimmten Regeln vor. Nicht immer wird sich der Rat eines fachkundigen Juristen ersparen lassen; manches können Sie aber selbst beurteilen.

1. Regel: Abmahnung ernst nehmen und Fristen beachten!

Wer Abmahnungen ignoriert, riskiert die Einstweilige Verfügung des Landgerichts. Abmahnungen gehören zum Wettbewerbsrecht, in dem schnell und konsequent gehandelt wird. Anträge im vorläufigen Rechtsschutz sind deshalb üblich. Fristverlängerungen werden von Wettbewerbsvereinen – oder Berufsverbänden, die auch abmahnen können – nur selten gewährt. Deshalb: Handeln Sie sofort!

2. Regel: Formalien in Ordnung?

Wer abmahnt, muss hierzu auch berechtigt sein. Die Gerichte haben dazu Kriterien aufgestellt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Wettbewerbsvereine, die sich im Gesundheitswesen engagieren, und Heilpraktiker die Legitimation zur Abmahnung besitzen. Aber Achtung: Zwischen Kollegen muss ein Wettbewerbsverhältnis bestehen, weshalb der Berliner Kollege nicht gegen den Stuttgarter Heilpraktiker vorgehen kann. Berufsverbände sind nur dann zur Abmahnung berechtigt, wenn sich dies aus dem Vereinszweck in der Satzung ergibt.

3. Regel: Die wichtigste Frage ist: Ist ein möglicher Anspruch verjährt?

Nach §11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Achten Sie deshalb darauf, wenn Ihnen eine Website-Gestaltung vorgehalten wird, die vielleicht schon vor mehr als einem halben Jahr von Ihnen verändert worden ist.

4. Regel: Ist die Website rechtlich zu beanstanden?

Gerade das Heilmittelwerberecht, das auf die Werbung der Heilpraktiker uneingeschränkt anwendbar ist, enthält viele Regeln, die einzuhalten sind. Letztlich kann nur eine fachkundige Beurteilung und Beratung klären, ob alle Vorwürfe gerechtfertigt sind. Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihnen die Rechtslage vom Abmahnenden zutreffend und wohlwollend präsentiert wird. Ein aktiver Wettbewerbsverein ignoriert immer noch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2007 (AZ: I ZR 51/04), wonach im Allgemeinen die Abbildung des Heilpraktikers und des Teams in Berufskleidung oder bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlaubt ist. Ein Verstoß gegen §11, Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz liegt also nicht vor. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb in diesem Punkt nicht abgegeben werden.

Werbefallen für Heilpraktiker

Die Möglichkeiten, insbesondere gegen das HWG mit der Website, Flyern oder Anzeigen zu verstoßen, sind vielfältig. Heilpraktikern ist z.B. untersagt:

  • Patientenwerbung mit der Therapie von Karzinomen, z.B. Mamma-Ca (Verstoß gegen §12 HWG).
  • Werbung mit nicht erklärten fremd- oder fachsprachlichen Begriffen, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, z.B. Cranio-Sacral-Therapie (Verstoß gegen §11, Abs. 1, Satz 1, Nr. 6., HWG).
  • Behauptung einer nicht vorhandenen Alleinstellung, z.B. www.naturheilkunde-altendorf.de (Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG).
  • Behauptung, ein Behandlungserfolg sei sicher zu erwarten, z.B. „Rückenbeschwerden? Wir haben die richtigen Methoden für Sie, die wirklich helfen„ (Verstoß gegen § 3, Nr. 2a. HWG).

5. Regel: Folgen bedenken

Die Kosten einer Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein liegen bei etwa 180 €. Ein Kollege kann einen Rechtsanwalt beauftragen, der Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ansetzen kann. Hier werden manchmal der Streitwert und der Steigerungsfaktor viel zu hoch angesetzt. Letztlich werden Sie sich nur mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich dagegen wehren können. Im Einzelfall muss entschieden werden, ob ein Berufsverband selbst abmahnen muss oder einen Rechtsanwalt beauftragen darf. Bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist das besondere Problem das mit abgegebene Vertragsstrafeversprechen.

Meistens müssen 5.100 € gezahlt werden, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Man muss also schon genau erwägen, welche nachteiligen Folgen sich für das Praxismarketing ergeben können, wenn eine unberechtigte Unterlassungserklärung unterzeichnet wird.

6. Regel: Die Unterlassung gilt für alle Werbeformen

Die Website ist der Anlass für die Intervention. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, gilt die Verpflichtung nicht nur für die Homepage, sondern für alle Arten des Praxismarketings, also auch für Visitenkarten, Wartezimmeraushänge, Praxisflyer, Anzeigen, Praxisschilder. Wer dies nicht bedenkt, kann kräftig zur Kasse gebeten werden. Bei jedem bemerkten Verstoß muss die Vertragsstrafe gezahlt werden.

Fazit

Am besten ist Prophylaxe! Ihre Website sollte mit den rechtlichen Regeln übereinstimmen. Wenn Sie mit einer Abmahnung konfrontiert werden, nehmen Sie diese wichtig und handeln Sie sofort. Bei eindeutigen Rechtsverstößen muss die Unterlassungserklärung abgegeben und Ihre Werbung geändert werden. Empörung führt nicht weiter; sie kann teuer werden.

Dr. jur. Frank A. Stebner
Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht und Praxisberater
www.DrStebner.de

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