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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 5/2011

Gegendarstellung zu „Ein sozialer Abmahnverein in Berlin“, Ausgabe 05/2011

Cover
  1. Sie schreiben: „Der von Anwälten gesponserte Verein“. Wir stellen dazu fest: Wir werden von keinen Anwälten gesponsert.
  2. Sie schreiben über uns: „… wird sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich von Anwälten einer speziellen Kanzlei geführt.“ Das ist falsch.
  3. Sie schreiben über uns: „… Stillhaltezahlungen“ an den Verband, die von den jeweils Verurteilten erbracht werden müssen, um ihre Produkte innerhalb einer im Wettbewerbsrecht oft anzutreffenden sogenannten Aufbrauchsfrist weiter vertreiben zu können. Dies geschieht oft, obwohl die jeweiligen Gerichte zuvor eine Aufbrauchsfrist abgelehnt haben.“ Das ist falsch. In Fällen, in denen Gerichte Aufbrauchfristen abgelehnt haben, werden keine Aufbrauchfristen gegen Zahlungen vereinbart. In anderen Fällen wird keine Zahlung mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten verlangt.
  4. Sie behaupten, unsere Geschäftsführerin sei eine enge Freundin eines der leitenden Rechtsanwälte der Exklusiv-Kanzlei. Dazu stellen wir fest: Die Geschäftsführerin war und ist nicht mit einem der Rechtsanwälte befreundet.
  5. Sie schreiben über uns: „Wie so viele andere „Mitglieder“ des Vereins ist ein … Unternehmer … dem Verein beigetreten, weil der Verband zuvor das Unternehmen mehrfach abgemahnt hatte. … reichte das Mitglied eine neue Werbeanzeige … zur Begutachtung ein, … wurde dem Unternehmer … mitgeteilt, dass … die geplante Werbeanzeige … in Ordnung sei. Nachdem die für „in Ordnung“ befundene Anzeige von dem Unternehmen dann veröffentlicht worden war, erhielt dieses kurz nach deren Erscheinen überraschenderweise doch eine (kostenpflichtige) Abmahnung.“ Dazu stellen wir fest: Einen solchen Fall gab es nicht.

    Sie schreiben über uns: „…, dass die Anwaltskanzlei sogar auf ihrer Website unverhohlen für die eigene Institution wirbt, indem sie diese als Bezugsfälle für die Zeitschrift „Magazindienst“ angibt. Bei den unter dem Button „Aktuell“ aufgeführten Entscheidungen lautet dieser Hinweis stereotyp wie folgt: „Das vollständige Urteil ist in unserer Zeitschrift abgedruckt, welche man über den Verband beziehen kann.“ Dazu stellen wir fest: Die Anwaltskanzlei veröffentlicht auf ihrer Homepage Leitsätze von Urteilen, die in dem vereinseigenen Magazindienst verbreitet werden und schreibt dazu: „Das vollständige Urteil ist abgedruckt in der Zeitschrift Magazindienst (MD), welche Sie über den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. … Berlin beziehen können“.

    Sie schreiben über uns: „… wird dem Unternehmen … nahe gelegt, doch Mitglied zu werden; danach müsse das Unternehmen keine weiteren Abmahnungen mehr befürchten.“ Das ist falsch: Weder versprechen wir beitretenden Unternehmen im Falle einer Mitgliedschaft, diese nicht abzumahnen, noch mahnen wir diese nicht ab, wenn sie sich wettbewerbswidrig verhalten.

Berlin, 28.10.2011
Alexander Kühler und Dr. Friedrich Boyens
als Vorstand für den Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

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