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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2012

Alles, was Recht ist

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Groupon & Co: Darf der Heilpraktiker sich an dieser Werbeform beteiligen?

2012-02-Recht1Diese Frage wurde inzwischen mehrfach an uns herangetragen. Wir haben sie deshalb mit unserem Verbandsanwalt Sandro Dittmann besprochen und kommen zu folgendem – vorläufigen – Ergebnis:

1. Die Gesamtentwicklung im Bereich Werbung, auch für Ärzte, Heilpraktiker etc., ist im Fluss und hat sich tendenziell in den letzten Jahren immer weiter gelockert. Nach derzeitigem Stand des HWG (01.05.2006) verbleibt es jedoch bei dem in § 7 verankerten Grundsatz, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben nicht angeboten, angekündigt und gewährt werden dürfen.

2. Es gibt noch keine Gerichtsurteile, die sich speziell mit dieser Thematik befasst haben und Orientierung geben könnten. Von den höheren Gerichten werden die Ausnahmen zum § 7 HWG eher restriktiv (eng) ausgelegt. Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden über ein Geschenk von Kosmetika im Wert von 5 Euro, die per Gutscheinsystem auf eine Heilbehandlung angerechnet wurden. So eine Koppelung ist jedenfalls verboten!

3. Rechtlich unbedenklich erscheint es, wenn man eine reine Praxiswerbung (Name der Praxis, Name des Inhabers, Adresse, Kontaktdaten) betreibt. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine solch bloß informierende Werbung inzwischen praktisch überall gemacht werden darf, auch z.B. auf dem Einkaufswagen im Supermarkt oder als Banner auf dem Stadtbus: Nicht das Werbemedium ist entscheidend, sondern die Werbeaussage.

4. Für Heilbehandlungen darf jedoch grundsätzlich durch eine Werbegabe kein unzulässiger Anreiz auf die Patienten ausgeübt werden, die Leistung des Heilpraktikers in Anspruch zu nehmen. Zwar erlaubt das HWG in § 7 auch, Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag zu gewähren. Aus einer systematischen Zusammenschau mit den sonstigen Ausnahmen vom Verbot von Werbegaben ist jedoch zu berücksichtigen, dass unangemessene Preisnachlässe gerade nicht zulässig sind. So wäre es wohl nicht mehr erlaubt, wenn z.B. bei einer Sitzung zum Preis von 50 Euro je Stunde ein Preisnachlass von 30 Euro gewährt wird. Es ist insoweit im Einzelfall zu untersuchen, inwieweit ein eventueller Preisnachlass noch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht.

5. Das Besondere bei Groupon & Co ist ja aber die Werbung mit Vergünstigungen, Rabatten und Gutscheinen. Dazu bestimmt § 11 des HWG:

„(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden (…)

(13) mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist (…)

(15) durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.“

Der Sinn dieser Einschränkungen liegt im Verbraucherschutz: Die Verbraucher sollen durch solche Aktionen, Gutscheine oder Rabatte gerade nicht dazu verleitet werden, bestimmte heilkundliche Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

6. Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit empfehlen wir, dass Heilpraktiker sich an Gutschein- und Rabattaktionen und Werbeplattformen, die darauf basieren, generell Nachlässe zu geben, mit ihren heilkundlichen Angeboten derzeit besser nicht beteiligen. Wenn sie parallel dazu auch Wellnessangebote in ihrem Programm haben, wie z.B. ein Nichtrauchertraining, eine Aromamassage, eine Ernährungsberatung, einen Entspannungskurs etc., so spricht nichts dagegen, für diese Dinge auch über Groupon & Co zu werben.

Dr. Werner Weishaupt
Dr. Werner Weishaupt
Präsident des Verbandes Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.

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