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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 2/2013

YES! …we can!

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Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen nach erfolgter Zulassung in ihrem Bereich selbstständig diagnostizieren und mit allen psychotherapeutischen Methoden arbeiten!

© Stefan Rajewski - Fotolia.comManche Gerüchte halten sich hartnäckig und kehren immer mal wieder, so die Behauptung, der Heilpraktiker für Psychotherapie dürfe nicht eigenständig diagnostizieren oder nicht mit allen psychotherapeutischen Methoden arbeiten. Er dürfe z.B. nichts anbieten, was mit Logotherapie nach Franke, mit Verhaltenstherapie, mit tiefenpsychologischen Methoden und mit Psychoanalyse zusammenhinge. Das sei gesetzlich geregelt und könne bei Zuwiderhandeln die Zulassung kosten.

Diese Behauptungen sind falsch!

Diagnosen auf dem Gebiet psychischer Störungen

Da die Diagnostik auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen ja ein zentrales Thema der HP-Überprüfungen ist und wir die Zulassung nur bekommen, wenn wir da sattelfest sind, dürfen wir mit bestandener Prüfung natürlich auch diagnostizieren! Wir müssen das sogar; im Unterschied zum Psychologischen Berater sind wir als Heilpraktiker für Psychotherapie zu einer Diagnostik verpflichtet!

Ergänzend gilt aber auch für uns der § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes, in dem es heißt: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“

Das heißt praktisch: Wir müssen jeden Patienten fragen, ob er wegen der Beschwerden, die ihn zu uns führen, schon beim Arzt oder Voll-Heilpraktiker war und was diese Abklärung ergeben hat. Falls er noch nicht da war, müssen wir ihn zunächst dorthin schicken, bevor wir mit der Behandlung beginnen dürfen.

Hinsichtlich der psychischen Krankheitsbilder gilt generell, dass wie nach dem ICD-10 die Störungen F0 bis F3 (einschl.) nicht behandeln dürfen, da sie entweder (nach schulmedizinischer Meinung) organische Ursachen haben oder medikamentös (mit-)behandelt werden müssen. Hier ist also stets ein Facharzt einzubeziehen.

Psychotherapie-Methoden

Selbstverständlich darf der Heilpraktiker für Psychotherapie nach seiner Zulassung vom Gesundheitsamt alle psychotherapeutischen Verfahren anwenden und das auch nach außen kundtun. Er unterliegt dabei – wie jeder Natur-Heilpraktiker auch – der Sorgfaltspflicht seinen Patienten gegenüber. Das bedeutet, er darf nichts mit seinen Patienten anstellen, was diesen Schaden könnte. Daraus ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung in den Methoden, die er nutzt.

Es steht aber nirgendwo geschrieben, wie umfangreich diese Aus- und Fortbildung sein muss. Praktisch: Wer z.B. beim Kollegen Hartmut Gutsche die Module „Verhaltenstherapie“ besucht hat, kann und darf auch Verhaltenstherapie anbieten. Gleiches gilt für Katathymes Bilderleben, Tiefenpsychologie usw.

Psychoanalyse ist der einzige Fall, der ggf. anders zu beurteilen ist, weil man hier zum therapeutischen Arbeiten eigentlich eine Lehranalyse durchlaufen haben muss – und das hat wohl kaum ein Heilpraktiker für Psychotherapie.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf die Methoden anwenden, die der Psychologische Psychotherapeut nutzt – und noch mehr. Unser Verbandsanwalt Dr. jur. Frank Stebner hat die Gesundheitsministerien der Bundesländer angeschrieben und fasst das Ergebnis seiner Recherche so zusammen:

„Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach §1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zu Standarddiagnostik und -therapien der Heilpraktiker für Psychotherapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren u.a. Malund Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen in ihrem Tätigkeitsfeld und in ihrer praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten.“

Eine ganz andere Frage ist, inwieweit diese Verfahren von den Privatkassen erstattet werden, wenn sie vom Heilpraktiker für Psychotherapie durchgeführt wurden. Hier gibt es bei den rund 50 Versicherungsgesellschaften die unterschiedlichsten Regelungen. Aber das berührt nicht die Frage, ob wir überhaupt diese Methoden anwenden dürfen! Wir dürfen!

Dr. paed. Werner Weishaupt Dr. paed. Werner Weishaupt
Dozent, Heilpraktiker für Psychotherapie und Kinesiologe, Leiter der „Praxis im Zentrum“ in Salzgitter, Präsident des VFP e.V.

kinesiologiesz@aol.com.de

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