Dr. Rudolf
Zeller Rechtsanwälte
Karolinenstr.
15-19, 90402 Nürnberg
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- 22 881
Herrn
Eckhardt Martin
Initiative gegen
Behördenmißbrauch
Opitzstr. 24
81925 München
Anspruch auf Einsicht in die
Prüfungsakten
Sehr geehrter Herr Martin,
in obiger Angelegenheit habe
ich eine Vorschrift gefunden, die den Prüflingen einen
Anspruch auf Einsichtnahme gewährt. Es ist dies der §
29 1 1 VwVfG (in Bayern BayVwVfG) in Verbindung mit § 28
VwVfG (in Bayern BayVwVfG).
Außerdem ergibt sich der
Anspruch auch noch aus einer Vielzahl anderer Rechtsgrundsätze,
die ich im beiliegenden Musterschreiben erwähnt habe. Damit
dürfte die erste Hürde - die Einsichtnahme in die
Prüfungsunterlagen - genommen sein.
Ich bin der Meinung, daß
das beiliegende Musterschreiben es dem Prüfling jedoch
zunächst einmal ermöglicht, ihre Prüfungsakten
einzusehen und zumindest die Fragen abzuschreiben. Eine
umfassende rechtliche und sachliche Prüfung des
Verwaltungsaktes wäre ja ansonsten nicht möglich.
Lehnt die Behörde
trotzdem ab, kann der Prüfling leider nicht isoliert gegen
diese Ablehnung vorgehen. Die Entscheidung über die
Akteneinsicht erfolgt zwar regelmäßig durch
Verwaltungsakt, ist jedoch nach herrschender Meinung nur zusammen
mit der Entscheidung in der Hauptsache (Nichtbestandene Prüfung)
anzufechten.
Die Prüflinge sollten
deshalb auf jeden Fall auf einen rechtsmittelfähigen
Bescheid in der Hauptsache drängen.
Bei Nichtgewährung der
Akteneinsicht können jedoch u.U. zusätzlich
Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend
gemacht werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit einstweilen gedient zu
haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung
.
Schwieriger wird es, den
Inhalt der Prüfung überprüfen zu lassen und
eine Quotenanpassung zu erreichen.
Prüfungsentscheidungen
sind nach allgemeiner Rechtsprechung nicht in sämtlichen
Punkten nachprüfbar. Prüfungsentscheidungen haben im
Normalfall einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht
nachprüfbar ist.
Allerdings gibt es für
die Heilpraktikererlaubnis bereits eine Entscheidung, in der ein
solcher Beurteilungsspielraum abgelehnt und eine vollständige
Nachprüfungskompetenz der Gerichte bejaht wurde.
Ich werde versuchen, diese
Entscheidung in der Bücherei zu kopieren.
Stets nachprüfbar ist die
Frage, ob die gestellten Aufgaben zum "gesetzlichen"
Prüfungsstoff gehören, ob die Fragestellung klar
ist und die Prüfungsfragen grundsätzlich geeignet
sind. Auch die Einhaltung eines durch Rechtsvorschrift
festgelegten oder nach dem Zweck der Prüfung zu bestimmenden
Prüfungsgegenstandes und die Anwendung eines im Hinblick auf
den Zweck der Prüfung angemessenen und allgemeinen
Bewertungsmaßstabs sind gerichtlich nachprüfbar.
Das Gericht muß notfalls
von Amts wegen einen Gutachter mit der Überprüfung der
Prüfungsfragen betrauen. Schwieriger ist die Frage, ob
solche Ansprüche im normalen Verwaltungsverfahren
durchzusetzen sind oder nur Anspruch auf ein sog. Nachverfahren
durch die Prüfer in Ausnahmefällen auch durch neue
Prüfer - besteht. Auch die Anwendbarkeit der
Verwaltungsgerichtsvorschrift ist umstritten und es gibt eine
Vielzahl von widersprüchlichen Entscheidungen.
Ein gerichtliches Vorgehen
bedarf auf jeden Fall noch einer genaueren Prüfung. In Kürze
werden Sie aber noch weitere Informationen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Trautner -Rechtsanwältin
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