§
6
Meldepflichtige
Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
- der
Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humaner
spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
Formen
- akuter
Virushepatitis
- enteropathischem
hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- virusbedingtem
hämorrhagischen Fieber
- Masern
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Poliomyelitis
(als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
- Pest
- Tollwut
- Typhus/Paratyphus
sowie die Erkrankung
und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch
wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
- der
Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
Gastroenteritis, wenn
-
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 ausübt,
- zwei oder mehr
gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- der Verdacht
einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- die Verletzung
eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- soweit nicht nach
den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
-
einer bedrohlichen Krankheit oder
- von zwei oder
mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in §
7 genannt sind.0L>
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem
Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
(3) Dem
Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten
nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich
zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3
zu erfolgen.
§
7
Meldepflichtige
Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist
bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der
direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf
eine akute Infektion hinweisen:
- Adenoviren;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
- Bacillus
anthracis
- Borrelia
recurrentis
- Brucella sp.
- Campylobacter
jejuni
- Chlamydia
psittaci
- Clostridium
botulinum oder Toxinnachweis
- Corynebacterium
diphtheriae, Toxin bildend
- Coxiella burnetii
- Cryptosporidium
parvum
- Ebolavirus
-
- Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
- Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
- Francisella
tularensis
- FSME-Virus
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus
influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor oder Blut
- Hantaviren
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-B-Virus
- Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
- Hepatitis-D-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Influenzaviren;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
- Lassavirus
- Legionella sp.
- Leptospira
interrogans
- Listeria
monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
- Marburgvirus
- Masernvirus
- Mycobacterium
leprae
- Mycobacterium
tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für
den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis
der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester
Stäbchen im Sputum
- Neisseria
meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus
Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen
normalerweise sterilen Substraten
-
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis aus Stuhl
- Poliovirus
- Rabiesvirus
- Rickettsia
prowazekii
- Rotavirus
- Salmonella
Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella
Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
- Salmonella,
sonstige
- Shigella sp.
- Trichinella
spiralis
- Vibrio cholerae
O 1 und O 139
- Yersinia
enterocolitica, darmpathogen
- Yersinia pestis
- andere Erreger
hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3
zu erfolgen.
(2) Namentlich sind
in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden,
soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3
zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich
ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte
Nachweis zu melden:
- Treponema
pallidum
- HIV
- Echinococcus sp.
- Plasmodium sp.
- Rubellavirus;
Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
- 6. Toxoplasma
gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die Meldung nach
Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4 Satz 1 zu
erfolgen.
§
8
Zur Meldung
verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung
sind verpflichtet:
- im Falle des §
6 der feststellende
Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der
stationären Pflege ist für die Einhaltung der
Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt,
in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt
der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Falle des §
7 die Leiter von
Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder
öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
- im Falle der §§
6 und 7 die Leiter
von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 4 und im
Falle des §
7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im Falle des §
6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die
Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- im Falle des §
6 Abs. 1 der
Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht
besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn
der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht
hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht
nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die
Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von
Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine
Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§
9
Namentliche
Meldung
(1) Die namentliche Meldung
durch eine der in §
8 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
- Tätigkeit in
Einrichtungen im Sinne des §
36 Abs. 1 oder 2;
Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 bei akuter
Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus/ Paratyphus und
Cholera
- Betreuung in einer
Gemeinschaftseinrichtung gemäß §
33
- Diagnose beziehungsweise
Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung oder Tag
der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
- wahrscheinliche
Infektionsquelle
- Land, in dem die Infektion
wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und
Staatsangehörigkeit
- Name, Anschrift und
Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
- Überweisung in ein
Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer
anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus
der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
- Blut-, Organ- oder
Gewebespende in den letzten 6 Monaten
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden
- bei einer Meldung nach §
6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach §
22 Abs. 2.
Bei den in §
8 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 genannten
Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(2) Die namentliche Meldung
durch eine in §
8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht, soweit die
Angabe vorliegt
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt, soweit die Angaben vorliegen
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltortes,
soweit die Angaben vorliegen
- Art des
Untersuchungsmaterials
- Eingangsdatum des
Untersuchungsmaterials
- Nachweismethode
- Untersuchungsbefund
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des
Krankenhauses
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden.
(3) Die namentliche Meldung
muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatz 2
gegenüber dem für den Einsender zuständigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender
Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur
von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.
Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat
das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei
mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes
meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den
Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und
Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für
den jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die
gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach
diesem Gesetz verarbeiten und nutzen.
§
10
Nichtnamentliche
Meldung
(1) Die nichtnamentliche
Meldung nach §
7 Abs. 3 muss folgende
Angaben enthalten:
- im Falle des §
7 Abs. 3 Nr. 2 eine
fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz 2
- Geschlecht
- Monat und Jahr der Geburt
- erste drei Ziffern der
Postleitzahl der Hauptwohnung
- Untersuchungsbefund
- Monat und Jahr der Diagnose
- Art des
Untersuchungsmaterials
- Nachweismethode
- wahrscheinlicher
Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
- Land, in dem die Infektion
wahrscheinlich erworben wurde
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden.
- bei Malaria Angaben zur
Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den
Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu Nummern 9, 10 und 12
zu unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach §
6 Abs. 3 muss die
Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der
betroffenen Einrichtung enthalten.
(2) Die fallbezogene
Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten
Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in
Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei
Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens
berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt.
Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei den in §
8 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 genannten
Personen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche
Meldung nach §
7 Abs. 3 muss innerhalb
von 2 Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut erfolgen. Es ist
ein vom Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter
Datenträger zu verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung
nach §
6 Abs. 3 gilt §
9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2
und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert
Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt
werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen.
Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die
damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine
nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu
gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens
nach zehn Jahren.
§
11
Übermittlungen
durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
(1) Die an das Gesundheitsamt
der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle
sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den
nach §
4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten
Falldefinitionen zu einer Diagnose zusammengeführt und
wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden
Woche, an die zuständige Landesbehörde sowie von dort
innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich
mit folgenden Angaben übermittelt:
- Geschlecht
- Monat und Jahr der Geburt
- zuständiges
Gesundheitsamt
- Tag der Erkrankung oder Tag
der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wenn möglich
Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
- Art der Diagnose
- wahrscheinlicher
Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehörigkeit
zu einer Erkrankungshäufung
- Land, soweit die Infektion
wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
- bei Tuberkulose Geburtsland
und Staatsangehörigkeit
- Aufnahme in einem
Krankenhaus.
Für die Übermittlungen
von den zuständigen Landesbehörden an das Robert
Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblätter,
die Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der
einzelnen Datensätze. Sätze 1 und 2 gelten auch für
Berichtigungen und Ergänzungen früherer Übermittlungen.
(2) Der dem Gesundheitsamt
gemäß §
6 Abs.1 Nr. 3 gemeldete
Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie
der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht,
dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom
Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde
und der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung
muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung
des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und
die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt
der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den
gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das
Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der
erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige
Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert
Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen
Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde
übermittelt über die zuständige Landesbehörde an
das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4 der
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für
die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer
Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268/1)
vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und §
12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§
12
Meldungen an die
Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
(1) Das Auftreten von Cholera,
Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischen
Fieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von
Influenzavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich an
die zuständige Oberste Landesgesundheitsbehörde und diese
unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert
Koch-Institut hat die Meldung entsprechend den internationalen
Verpflichtungen an die Weltgesundheitsorganisation weiterzugeben. Das
Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht weitergeben:
- Name, Vorname
- Angaben zum Tag der Geburt
- Angaben zur Hauptwohnung
beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person
- Name des Meldenden.
(2) Das Robert Koch-Institut
hat die Angaben nach §
11 Abs. 3 der
Kommission der Europäischen Union und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln.
(3) Die Länder informieren
das Bundesministerium für Gesundheit über
unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für
die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer
Krankheiten in der Gemeinschaft (Abl. EG Nr. L 268/1).
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