§
8
Zur Meldung
verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung
sind verpflichtet:
- im Falle des §
6 der feststellende
Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der
stationären Pflege ist für die Einhaltung der
Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt,
in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt
der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Falle des §
7 die Leiter von
Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder
öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
- im Falle der §§
6 und 7 die Leiter
von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 4 und im
Falle des §
7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im Falle des §
6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die
Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- im Falle des §
6 Abs. 1 der
Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht
besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn
der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht
hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht
nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die
Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von
Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine
Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
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