§
9
Namentliche
Meldung
(1) Die namentliche Meldung
durch eine der in §
8 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
- Tätigkeit in
Einrichtungen im Sinne des §
36 Abs. 1 oder 2;
Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 bei akuter
Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus/ Paratyphus und
Cholera
- Betreuung in einer
Gemeinschaftseinrichtung gemäß §
33
- Diagnose beziehungsweise
Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung oder Tag
der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
- wahrscheinliche
Infektionsquelle
- Land, in dem die Infektion
wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und
Staatsangehörigkeit
- Name, Anschrift und
Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
- Überweisung in ein
Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer
anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus
der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
- Blut-, Organ- oder
Gewebespende in den letzten 6 Monaten
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden
- bei einer Meldung nach §
6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach §
22 Abs. 2.
Bei den in §
8 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 genannten
Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(2) Die namentliche Meldung
durch eine in §
8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname des Patienten
- Geschlecht, soweit die
Angabe vorliegt
- Tag, Monat und Jahr der
Geburt, soweit die Angaben vorliegen
- Anschrift der Hauptwohnung
und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltortes,
soweit die Angaben vorliegen
- Art des
Untersuchungsmaterials
- Eingangsdatum des
Untersuchungsmaterials
- Nachweismethode
- Untersuchungsbefund
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise des
Krankenhauses
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden.
(3) Die namentliche Meldung
muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatz 2
gegenüber dem für den Einsender zuständigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender
Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur
von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.
Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat
das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei
mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu
benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes
meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den
Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und
Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für
den jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die
gemeldeten personenbezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach
diesem Gesetz verarbeiten und nutzen.
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