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§
25
Ermittlungen, Unterrichtungspflichten
des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
(1) Ergibt sich oder ist
anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig,
ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war,
so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an,
insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und
Ausbreitung der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist
anzunehmen, dass jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit
erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert
ist oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger
infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-,
Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es
sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe
übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über
den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm
bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern vermittlungspflichtiger
Organe (§ 9 Satz 2 des Transplantationsgesetzes) hat das
Gesundheitsamt auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes
errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ-
und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des
Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das
Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll, nach
Satz 1 und 2 zu unterrichten.
§
26
Durchführung
(1) Für die Durchführung
der Ermittlungen nach §
25 Abs. 1 gilt §
16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Die in §
25 Abs. 1 genannten
Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie
können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich
vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen
Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen,
Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die
Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche
Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Darüber
hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung
erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen
vorgenommen werden; §
16 Abs. 5 gilt nur
entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die
bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) Den Ärzten des
Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom
Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in §
25 genannten
Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann
gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau
anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten
wird.
(4) Die Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
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