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§
26
Durchführung
(1) Für die Durchführung
der Ermittlungen nach §
25 Abs. 1 gilt §
16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Die in §
25 Abs. 1 genannten
Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie
können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich
vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen
Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen,
Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die
Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche
Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Darüber
hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung
erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen
vorgenommen werden; §
16 Abs. 5 gilt nur
entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die
bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) Den Ärzten des
Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom
Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in §
25 genannten
Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann
gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau
anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten
wird.
(4) Die Grundrechte der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
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