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§
31
Berufliches
Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde
kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen
und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten
ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige
Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im
Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
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