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§
34
Gesundheitliche
Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch
enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtem
hämorrhagischen Fieber
- Haemophilus influenzae Typ
b-Meningitis
- Impetigo contagiosa
(ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähiger
Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstigen
Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig
oder die verlaust sind, dürfen in den in §
33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-,
Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie
Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil
eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie
nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe,
dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume
nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser
Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
- Vibrio cholerae O 1 und O
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- Corynebacterium diphtheriae,
Toxin bildend
- Salmonella Typhi
- Salmonella Paratyphi
- Shigella sp.
- Enterohämorrhagischen
E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung
des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem
Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten
Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung
dienenden Räume betreten, Einrichtungen der
Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der
Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach
ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch
enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtem
hämorrhagischem Fieber
- Haemophilus influenzae Typ
b-Meningitis
- ansteckungsfähiger
Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen
1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat
derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den
Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die
Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft
den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten
Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu
seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in Absatz 1,
2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten
Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen
des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon
unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der
Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren
Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt,
die das Vorliegen einer der in Absatz 1, 2 oder 3 aufgeführten
Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt
unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und
personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von
2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als
deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine
Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis
darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine
andere in §
8 genannte Person
bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde
kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in §
33 genannten
Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt
werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten
Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann
gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen,
dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten
Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in
Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in
oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer
Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter
und die in §
33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren
Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines
vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen
der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über
die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die
erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt
oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die
hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über
die Oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu
übermitteln.
§
42
Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
- an Typhus, Paratyphus,
Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen
Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen
verdächtig sind
- an infizierten Wunden oder
an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können,
- die Krankheitserreger
Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli
oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig
sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln
oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn
sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von
Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort
genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung
kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die
Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1
und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des
Absatzes 1 sind
- Fleisch, Geflügelfleisch
und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf
Milchbasis
- Fische, Krebse oder
Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und
Kleinkindernahrung
- Speiseeis und
Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht
durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
ausgenommen Dauerbackwaren
- Feinkost-, Rohkost- und
Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen,
Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher
Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2
bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre
Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt
sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger
ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann
Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn
Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung
der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet
werden kann.
(5) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel
einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies
zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen
Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger
erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene
Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
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