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Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung (1) Wasser für den
menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen
ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Überwachung gilt § 16 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. |