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§
37
Beschaffenheit von
Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und
Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den
menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen
ist.
(2) Schwimm- oder
Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern
sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich
ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung
durch das Gesundheitsamt. Für die Überwachung gilt §
16 entsprechend.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§
38
Erlass von
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- welchen Anforderungen das
Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der
Vorschrift von §
37 Abs. 1 zu genügen,
- dass und wie die
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in
hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- welche Handlungs-,
Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer
oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder
durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen
diese vorzunehmen sind,
- die Anforderungen an die
Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder
der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
- in welchen Fällen das
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen
nach Nummer 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt
abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur
Verfügung gestellt werden darf,
- dass und wie die
Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für
den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende
Maßnahmen zu informieren ist,
- dass und wie Angaben über
die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten,
soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der
Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu
übermitteln sind und
- die Anforderungen an die
Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen
Gebrauch analysieren.
In der Rechtsverordnung können
auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs-
und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- welchen Anforderungen das
in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von §
37 Abs. 2 zu genügen,
- dass und wie die Schwimm-
und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
überwachen sind,
- welche Handlungs-,
Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer
oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der
Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser
durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen
Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- in welchen Fällen das
in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht,
anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und
- dass für die
Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und
Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in
einer Liste bekannt gemacht worden sind.
Die Aufnahme von Mitteln und
Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die
Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt
festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der
Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen
nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen über
die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich
privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden
bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden,
soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie
76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität
der Badegewässer (Abl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3) Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des
Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
§
39
Untersuchungen,
Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder
sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage
oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm aufgrund von
Rechtsverordnungen nach §
38 Abs. 1 oder 2 obliegenden
Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und
Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige
Behörde aufgrund der Rechtsverordnungen nach §
38 Abs. 1 oder 2 durchführt
oder durchführen lässt.
(2) Die zuständige Behörde
hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
- die Einhaltung der
Vorschriften des §
37 Abs. 1 und 2 und
von Rechtsverordnungen nach §
38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
- Gefahren für die
menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den
menschlichen Gebrauch im Sinne von §
37 Abs.1 sowie
von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von §
37 Abs. 2
ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die
Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§
16 Abs. 6 bis 8 gilt
entsprechend.
§
41
Abwasser
(1) Die
Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass
Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche
Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur
Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige
Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind
verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich
zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Überwachung erforderlich ist. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird
insoweit eingeschränkt. §
16 Abs. 1 bis 3 findet
Anwendung.
(2) Die Landesregierungen
werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch
Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden.
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