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§
38
Erlass von
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- welchen Anforderungen das
Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der
Vorschrift von §
37 Abs. 1 zu genügen,
- dass und wie die
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in
hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- welche Handlungs-,
Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer
oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder
durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen
diese vorzunehmen sind,
- die Anforderungen an die
Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder
der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
- in welchen Fällen das
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen
nach Nummer 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt
abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur
Verfügung gestellt werden darf,
- dass und wie die
Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für
den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende
Maßnahmen zu informieren ist,
- dass und wie Angaben über
die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten,
soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der
Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu
übermitteln sind und
- die Anforderungen an die
Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen
Gebrauch analysieren.
In der Rechtsverordnung können
auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs-
und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates,
- welchen Anforderungen das
in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von §
37 Abs. 2 zu genügen,
- dass und wie die Schwimm-
und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
überwachen sind,
- welche Handlungs-,
Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer
oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der
Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser
durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen
Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- in welchen Fällen das
in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht,
anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und
- dass für die
Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und
Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in
einer Liste bekannt gemacht worden sind.
Die Aufnahme von Mitteln und
Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die
Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt
festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der
Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen
nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen über
die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich
privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden
bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden,
soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie
76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität
der Badegewässer (Abl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3) Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des
Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
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