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§
42
Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
- an Typhus, Paratyphus,
Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen
Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen
verdächtig sind
- an infizierten Wunden oder
an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können,
- die Krankheitserreger
Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli
oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig
sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln
oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn
sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von
Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur
Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort
genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung
kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die
Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1
und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des
Absatzes 1 sind
- Fleisch, Geflügelfleisch
und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf
Milchbasis
- Fische, Krebse oder
Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und
Kleinkindernahrung
- Speiseeis und
Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht
durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
ausgenommen Dauerbackwaren
- Feinkost-, Rohkost- und
Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen,
Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher
Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2
bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre
Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt
sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger
ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann
Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn
Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung
der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet
werden kann.
(5) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel
einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies
zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen
Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger
erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene
Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
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