|
§
56
Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses
Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von
Krankheitserregern im Sinne von §
31 Satz 2 Verboten in
der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt
oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet,
erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für
Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie
andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung
bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs
Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom
Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die
gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt
das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in
angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht
sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das
Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte,
wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der
Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach
Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein
Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der
Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten
Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der
verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden
Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die
Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten
und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des
letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor
der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei
Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) aus der
entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer
Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten
die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden
Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der
zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige,
deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme
nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den
Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde
Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten
Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für
die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten
Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen
Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung
von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet
sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der
Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten
Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist
die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den
abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) Wird der
Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der
Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen
war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2
wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten
Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder
eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen
insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung
sind anzurechnen
- Zuschüsse des
Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den
tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
- das Nettoarbeitsentgelt
und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit,
die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird,
soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt,
- der Wert desjenigen, das
der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer
anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig
unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den
tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
- das Arbeitslosengeld oder
die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem
Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften
über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten
gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für
eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so
ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf
Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für
die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für
Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche
Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt
ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund
geltend zu machen.
(10) Ein auf anderen
gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das
Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die
Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung
der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem
Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu
gewähren hat.
(11) Die Anträge nach
Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung
der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der
zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von
Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in
Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers
über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie
maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der
gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung
des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt
nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches
Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein
Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige
Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige
Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in
Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der
voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
§
57
Verhältnis
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
(1) Für Personen, denen
eine Entschädigung nach §
56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort.
Bemessungsgrundlage für Beiträge sind
- bei einer Entschädigung
nach §
56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das
der Verdienstausfallentschädigung nach §
56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und
Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
- bei einer Entschädigung
nach §
56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser
Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens.
Das entschädigungspflichtige
Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde
die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die
entrichteten Beiträge zu erstatten.
(2) Für Personen, denen
nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren
ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In der gesetzlichen
Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger
ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in
denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung
nach §
56 Abs. 1 zu gewähren war, das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums
entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Die
durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden
den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde
erstattet.
(4) In der Krankenversicherung
werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor
Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine
Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch außer Betracht.
§
58
Aufwendungserstattung
Entschädigungsberechtigte
im Sinne des §
56 Abs. 1, die
der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie
der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber
der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer
Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In
den Fällen, in denen sie Nettoarbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz
der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der
Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur
ungekürzten Entschädigung.
|