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§
60
Versorgung bei
Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine
Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe, die
- von einer zuständigen Landesbehörde
öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- gesetzlich
vorgeschrieben war oder
- auf Grund der Verordnungen zur
Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des
Impfschadens im Sinne des §
2 Nr. 11 oder in dessen
entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der
Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen
oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren
Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2) Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung
erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung bei einem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die
Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
- nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
- von einem Arzt geimpft
worden ist und
- zur Zeit der Impfung in
häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem
Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus
beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer
Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer
Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich
vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist
oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann
nur geltend machen, wer
- als
Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
- als Berechtigter nach den
§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des §
1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- als Ehegatte oder
Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
- im Wege der
Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung
seinen ständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder
nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines
Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.
(5) Als Impfschaden im Sinne
des §
2 Nr. 11 gelten auch
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder
f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die
Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer
Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines
Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des
Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung
nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten
Anwendung.
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