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§
65
Entschädigung
bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer
Maßnahme nach den §§
16 und 17 Gegenstände
vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert
gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher
Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung
in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht
derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit
Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern
solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Höhe der
Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der
Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle
der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung
des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so
bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür
erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen
Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung
oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen
Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes
bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem
die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für
andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den
Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme
gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige
Aufwendungen sind zu erstatten.
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