|
§
66
Zahlungsverpflichteter
(1) Verpflichtet zur Zahlung
der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot
erlassen worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3
und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit
ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung
nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden
ist.
(2) Versorgung wegen eines
Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
- in den Fällen des §
60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
- in den Fällen des §
60 Abs. 2
- von dem Land, in dem der
Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat,
- wenn bei Eintritt des
Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem
Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
- bei minderjährigen
Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der
Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der
Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem
der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die
Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt
unberührt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die
Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung
verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,
der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
zuständig ist.
|