§
6
Meldepflichtige
Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
- der
Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humaner
spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
Formen
- akuter
Virushepatitis
- enteropathischem
hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
- virusbedingtem
hämorrhagischen Fieber
- Masern
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Poliomyelitis
(als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
- Pest
- Tollwut
- Typhus/Paratyphus
sowie die Erkrankung
und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch
wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
- der
Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
Gastroenteritis, wenn
-
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 ausübt,
- zwei oder mehr
gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- der Verdacht
einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- die Verletzung
eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- soweit nicht nach
den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
-
einer bedrohlichen Krankheit oder
- von zwei oder
mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in §
7 genannt sind.0L>
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem
Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
(3) Dem
Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten
nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich
zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3
zu erfolgen.
|