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§
73
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Abs. 1
oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 6 Abs. 2,
§ 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
- entgegen § 16 Abs. 2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41
Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen
Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen
sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
- entgegen § 16 Abs. 2
Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29
Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
- entgegen § 16 Abs. 2
Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3
oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- einer vollziehbaren
Anordnung nach § 17 Abs.1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, §
26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2
Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
- entgegen § 18 Abs. 1
Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
- entgegen § 22 Abs. 1
Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine
Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausstellt,
- entgegen § 23 Abs. 1
Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder das Auftreten von
Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 23 Abs. 1
Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
- entgegen § 26 Abs. 3
Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
- entgegen § 29 Abs. 2
Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
- entgegen § 29 Abs. 2
Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz
1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 34 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort
genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine
Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- ohne Zustimmung nach §
34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an
einer Veranstaltung teilnimmt,
- entgegen § 34 Abs. 4
für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht
sorgt,
- entgegen § 34 Abs. 6
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt,
- entgegen § 35 Satz 1
oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 36 Abs. 4
Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
- entgegen § 43 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7,
eine Person beschäftigt,
- entgegen § 43 Abs. 5
Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- einer vollziehbaren
Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 51 Satz 2
ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht
duldet oder
- einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert EURO, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend EURO geahndet werden.
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