§
8
Zur Meldung
verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung
sind verpflichtet:
- im Falle des §
6 der feststellende
Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der
stationären Pflege ist für die Einhaltung der
Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt,
in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt
der behandelnde Arzt verantwortlich,
- im Falle des §
7 die Leiter von
Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder
öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien,
- im Falle der §§
6 und 7 die Leiter
von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen
Krankheitserreger schließen lässt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 4 und im
Falle des §
7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im Falle des §
6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes,
- im Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die
Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- im Falle des §
6 Abs. 1 der
Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht
besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn
der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete
Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in
Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht
hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht
nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die
Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von
Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine
Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§
10
Nichtnamentliche
Meldung
(1) Die
nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben
enthalten:
- im Falle des § 7 Abs. 3
Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz
2
- Geschlecht
- Monat und Jahr der Geburt
- erste drei Ziffern der
Postleitzahl der Hauptwohnung
- Untersuchungsbefund
- Monat und Jahr der Diagnose
- Art des
Untersuchungsmaterials
- Nachweismethode
- wahrscheinlicher
Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
- Land, in dem die Infektion
wahrscheinlich erworben wurde
- Name, Anschrift und
Telefonnummer des Meldenden.
- bei Malaria Angaben zur
Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den
Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu Nummern 9, 10 und 12
zu unterstützen.Die
nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 muss die Angaben nach
den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen
Einrichtung enthalten.
(2) Die fallbezogene
Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten
Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in
Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei
Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens
berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt.
Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1
Nrn. 3 und 5 genannten Personen beschränkt sich der Umfang der
Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche
Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von 2 Wochen gegenüber
dem Robert Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert
Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger
zu verwenden. Für die
nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3
Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum
Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu
der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene
Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. Sie sind zu löschen,
sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte
Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht
unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden
epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach
zehn Jahren.
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