Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Geltung ab 01.01.2001
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 31.10.2006 I 2407

Beim Text dieses Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.


1.Abschnitt - Allgemeine Vorschriften


§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Prävention durch Aufklärung

2. Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung


§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes

§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren

3. Abschnitt - Meldewesen


§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen

§ 9 Namentliche Meldung

§ 10 Nichtnamentliche Meldung

§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde

§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk

§ 13 Sentinel-Erhebungen

§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten

§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten


§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder

§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten

§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

§ 21 Impfstoffe

§ 22 Impfausweis

§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten


§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten

§ 25 Ermittlungen, Unterrichungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern

§ 26 Durchführung

§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes

§ 28 Schutzmaßnahmen

§ 29 Beobachtung

§ 30 Quarantäne

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen

6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen


§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene

7. Abschnitt - Wasser


§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung

§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes

§ 41 Abwasser

8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln


§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern


§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 45 Ausnahmen

§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht

§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis

§ 48 Rücknahme und Widerruf

§ 49 Anzeigepflichten

§ 50 Veränderungsanzeige

§ 51 Aufsicht

§ 52 Abgabe

§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge

10. Abschnitt - Zuständige Behörde


§ 54 Benennung der Behörde

11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht


§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht

12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen


§ 56 Entschädigung

§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

§ 58 Aufwendungserstattung

§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung

§ 62 Heilbehandlung

§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen

§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung

§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

§ 66 Zahlungsverpflichteter

§ 67 Pfändung

§ 68 Rechtsweg

13. Abschnitt - Kosten


§ 69 Kosten

14. Abschnitt - Sondervorschriften


§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes

§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz

§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes

15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften


§ 73 Bußgeldvorschriften

§ 74 Strafvorschriften

§ 75 Weitere Strafvorschriften

§ 76 Einziehung

16. Abschnitt - Übergangsvorschriften


§ 77 Übergangsvorschriften

Inkrafttreten: Nach Art. 5 SeuchRNeuG tritt dieses Gesetz zum 01.01.2001 in Kraft.
Außer Kraft treten dann unter anderem das Bundes-Seuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.

Bereits zum 21.07.2000 sind die §§ 37, 38 IfSG in Kraft getreten.
Bereits zum 21.07.2000 ist der § 47 BSeuchG außer Kraft getreten.





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