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Meldepflichtige
Krankheiten
(1)
Namentlich ist zu melden:
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der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
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Botulismus
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Cholera
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Diphtherie
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humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
familiär-hereditärer Formen
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akuter Virushepatitis
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enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
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virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
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Masern
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Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
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Milzbrand
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Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,
außer wenn traumatisch bedingt)
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Pest
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Tollwut
-
Typhus/Paratyphus
sowie
die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen
Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht
vorliegt,
- der Verdacht auf und die Erkrankung an einer
mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten
infektiösen Gastroenteritis, wenn
-
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des
§
42 Abs. 1 ausübt,
-
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen
ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird,
-
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
-
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder
-verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen
Tieres oder Tierkörpers,
-
soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das
Auftreten
-
einer bedrohlichen Krankheit oder
-
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird,
wenn
dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit
hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen,
die nicht in §
7 genannt
sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder
Abs. 4 zu
erfolgen.
(2)
Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1
hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer
behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine
Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat
gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.
(3)
Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch
nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß
§
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4
Satz 3
zu erfolgen. |