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Zur
Meldung verpflichtete Personen
(1) Zur
Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
- im
Falle des §
6 der
feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen
Einrichtungen der stationären Pflege ist für die
Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch
der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren
selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in
Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt
verantwortlich,
- im
Falle des §
7 die
Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen
privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen
einschließlich der Krankenhauslaboratorien,
- im
Falle der §§
6 und 7 die
Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen
Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer
meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen
meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt,
- im
Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 4 und
im Falle des §
7 Abs. 1 Nr. 36 bei
Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der
Tierarzt,
- im
Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
- im
Falle des §
6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän
eines Seeschiffes,
- im
Falle des §
6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die
Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten,
Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
- im
Falle des §
6 Abs. 1
der Heilpraktiker.
(2)
Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und
Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine
ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die
Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7
bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen
wurde.
(3) Die
Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein
Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere
als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1
gilt auch für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits
gemeldet wurde.
(4)
Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die
Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5)
Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich
mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt
hat. |