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Namentliche
Meldung
(1) Die
namentliche Meldung durch eine der in §
8 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 8 genannten
Personen muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
Vorname des Patienten
-
Geschlecht
- Tag,
Monat und Jahr der Geburt
-
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltsortes
-
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des §
36 Abs. 1 oder 2;
Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 bei
akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus/ Paratyphus
und Cholera
-
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß §
33
-
Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
- Tag
der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des
Todes
-
wahrscheinliche Infektionsquelle
-
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei
Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
-
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik
beauftragten Untersuchungsstelle
-
Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in
einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären
Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem
Meldepflichtigen bekannt
-
Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten 6 Monaten
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
- bei
einer Meldung nach §
6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach §
22 Abs. 2.
Bei den
in §
8 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 genannten
Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(2) Die
namentliche Meldung durch eine in §
8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
Vorname des Patienten
-
Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
- Tag,
Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
-
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des
derzeitigen Aufenthaltortes, soweit die Angaben vorliegen
- Art
des Untersuchungsmaterials
-
Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
-
Nachweismethode
-
Untersuchungsbefund
- Name,
Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes
beziehungsweise des Krankenhauses
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist.
(3) Die
namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens
innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber
dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen
Gesundheitsamt, im Falle des Absatz 2 gegenüber dem für
den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Eine
Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert
werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat
unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die
Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so
hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die
Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän
eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige
Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen
Ziel- und Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte
melden an das für den jeweiligen Flughafen oder Hafen
zuständige Gesundheitsamt.
(5)
Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten
nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und
nutzen.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheitsamt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.
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