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Anpassung
der Meldepflicht an die epidemische Lage
(1) Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für
die in §
6 aufgeführten
Krankheiten oder die in (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (3) Solange
das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung
nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum
Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern
die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt
oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. |