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Impfausweis
(1) Der
impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen
Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis
nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der
impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in
den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das
Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der
Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede
Schutzimpfung enthalten:
- Datum der
Schutzimpfung
-
Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
- Name der
Krankheit, gegen die geimpft wird
- Namen und
Anschrift des impfenden Arztes sowie
-
Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der
Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im
Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige
Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich
gegebenenfalls aus den §§
60 bis 64 ergebenden
Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei
denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.
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