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Erlass
von Rechtsverordnungen
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen,
die für Maßnahmen nach den §§
28 bis 31 maßgebend
sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und
Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit
eingeschränkt werden. |