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Erlass
von Rechtsverordnungen
(1) Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
- welchen
Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch
entsprechen muss, um der Vorschrift von §
37 Abs. 1 zu genügen,
- dass
und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das
Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
- welche
Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder
Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder
durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen
diese vorzunehmen sind,
- die
Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei
der Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den
menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
- in
welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch,
das den Anforderungen nach Nummer 1 oder 4 nicht entspricht, nicht
oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur
eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
- dass
und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu
treffende Maßnahmen zu informieren ist,
- dass
und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich
personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und
die Überwachung der Wasserqualität und der
Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und
- die
Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für
den menschlichen Gebrauch analysieren.
In der
Rechtsverordnung können auch Regelungen über die
Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen
getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
- welchen
Anforderungen das in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von §
37 Abs. 2 zu genügen,
- dass
und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer
Hinsicht zu überwachen sind,
- welche
Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens
im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen
dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in
welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,
- in
welchen Fällen das in §
37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht,
anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und
- dass
für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur
Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom
Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.
Die Aufnahme
von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das
Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den
Regeln der Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für
Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und
Auslagen) erheben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser in
Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen
nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum
Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung
getroffen werden, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit
erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne
der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über
die Qualität der Badegewässer (Abl. EG Nr. L 31 vom 5.
Februar 1976 S. 1).
(3) Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände für
Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
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