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Untersuchungen,
Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde aufgrund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt. (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
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