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Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote
(1)
Personen, die
- an
Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer
anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder
E erkrankt oder dessen verdächtig sind
- an
infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen
die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über
Lebensmittel übertragen werden können,
- die
Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische
Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen
nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2
genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung
kommen, oder
- in
Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit
oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt
entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die
für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in
Berührung kommen, dass eine Übertragung von
Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu
befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten
hauswirtschaftlichen Bereich.
(2)
Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
- Fleisch,
Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und
Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische,
Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
-
Eiprodukte
-
Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis
und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren
mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage
-
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
(3)
Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer
Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit
Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung
kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie
an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder
dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das
Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift
zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen
eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und
Krankheitserreger verhütet werden kann.
(5) Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3
genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse
dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann
zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2
erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
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