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Abgabe
Krankheitserreger
sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur
an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter
Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis
nach §
45 Abs. 2 Nr. 1 nicht
bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder
veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen. |