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Anforderungen
an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
(2) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung
der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten
Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über
die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde
vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden
sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. |