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Versorgung
bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer
durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die
- von einer zuständigen
Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich
vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet
wurde,
- gesetzlich vorgeschrieben war oder
- auf Grund der
Verordnungen zur Ausführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der
Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des §
2 Nr. 11 oder in dessen
entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der
Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen
oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren
Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2)
Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als
Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des
Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet
gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der
Geschädigte
- nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
- von einem
Arzt geimpft worden ist und
- zur Zeit
der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder
einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus
beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3)
Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat
infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge
einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich
vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist
oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann
nur geltend machen, wer
- als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
- als
Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des
Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- als
Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne
des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
- im Wege
der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung
seinen
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen
hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als
Impfschaden im Sinne des §
2 Nr. 11 gelten auch
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder
f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt
worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die
Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer
Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines
Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des
Satzes 1 gleich.
(6) Im
Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des
Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den
Schutz der Sozialdaten Anwendung.
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