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Kosten
(1) Die
Kosten für
- die
Meldungen nach den §§
6 und 7
- die
Durchführung der Erhebungen nach §
14 Satz 2
- die
Maßnahmen nach §
17 Abs. 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen
Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde
-
Untersuchung und Behandlung nach §
19 Abs. 2 Nr. 2
- die
Maßnahmen nach §
20 Abs. 5
- die
Durchführung von Ermittlungen nach den §§
25 und 26
- die
Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§
29 und 30
- die
Röntgenuntersuchungen nach §
36 Abs. 4 Satz 2
sind aus
öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund
anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages
Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten
sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren
unbeschadet der §§
18 und 38 nach
Landesrecht.
(2) Wer die
öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht
bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder
vorbehalten.
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