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Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen §
6 Abs. 1 oder §
7, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
-
entgegen §
6 Abs. 2, §
34 Abs. 5 Satz 1 oder
§
43 Abs. 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
-
entgegen §
16 Abs. 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit §
26 Abs. 1, §
36 Abs. 3 oder einer
Rechtsverordnung nach §
17 Abs. 4 Satz 1,
§
41 Abs. 1 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1,
oder §
51 Satz 2 ein
Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein
Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich
macht,
-
entgegen §
16 Abs. 2 Satz 3,
auch in Verbindung mit §
26 Abs. 1, §
36 Abs. 3 oder einer
Rechtsverordnung nach §
17 Abs. 4 Satz 1,
§
29 Abs. 2 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1,
oder §
41 Abs. 1 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
-
entgegen §
16 Abs. 2 Satz 3,
auch in Verbindung mit §
26 Abs. 1, §
36 Abs. 3 oder einer
Rechtsverordnung nach §
17 Abs. 4 Satz 1,
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
- einer
vollziehbaren Anordnung nach §
17 Abs.1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, §
17 Abs. 3 Satz 1,
§
26 Abs. 2 Satz 1 oder 2,
auch in Verbindung mit §
29 Abs. 2 Satz 2,
dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, §
26 Abs. 3 Satz 2,
§
28 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1,
oder §
34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
-
entgegen §
18 Abs. 1 Satz 1 ein
Mittel oder ein Verfahren anwendet,
-
entgegen §
22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine
Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
-
entgegen §
23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort
genannte Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserregern
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
-
entgegen §
23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht
nicht gewährt,
-
entgegen §
26 Abs. 3 Satz 1 eine
Untersuchung nicht gestattet,
-
entgegen §
29 Abs. 2 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1,
Zutritt nicht gestattet,
-
entgegen §
29 Abs. 2 Satz 3,
auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, §
49 Abs. 1 Satz 1 oder
§
50 Satz 1 oder 2 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
-
entgegen §
34 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte
Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung
benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
- ohne
Zustimmung nach §
34 Abs. 2 einen Raum
betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung
teilnimmt,
-
entgegen §
34 Abs. 4 für
die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
-
entgegen , auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt §
34 Abs. 6 Satz 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt,
-
entgegen §
35 Satz 1 oder §
43 Abs. 4 Satz 1 eine
Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt,
-
entgegen §
36 Abs. 4 Satz 6 eine
Untersuchung nicht duldet,
-
entgegen §
43 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine
Person beschäftigt,
-
entgegen §
43 Abs. 5 Satz 2 einen
Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- einer
vollziehbaren Auflage nach §
47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
-
entgegen §
51 Satz 2 ein Buch
oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet
oder
- einer
Rechtsverordnung nach §
17 Abs. 5 Satz 1,
§
20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,
§
38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5
oder §
53 Abs. 1 Nr. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9
und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend EURO geahndet werden.
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