Infektionsschutzgesetz - IfSG

§ 77
Übergangsvorschriften

(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes erteilte Erlaubnisse bestehen fort; die Maßgaben nach Satz 1 gelten entsprechend. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Seuchengesetz bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Ein Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.


vorhergehender Paragraph

Inhaltsverzeichnis des IfSG





 © Deutsche Paracelsus Schulen GmbH
Heilpraktikerausbildung, Heilpraktikerschule