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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 3/2010

Alles, was Recht ist

Cover

Der Paracelsus-Justiziar bringt Licht in Rechtsfragen unserer Leser

Alles, was Recht istAbrechnungsziffer für manuelle Therapie

Zur Abrechnung von Fertigkeiten der manuellen Therapie gibt es keine Ziffer in der GebüH. Je nach Arbeitsweise am Patienten finden sich einige Methoden unter den Ziffern 20ff (Massage), 34ff (Chiropraktische Maßnahmen) und 35ff (Osteopathie).

Vorsicht im Umgang mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln!

Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen. Dazu gehört auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung. Eine Ausnahme bildet die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden.

Einsatz verschreibungspflichtiger Medikamente in Notfallsituationen

Soweit ein entsprechendes Medikament im Notfall tatsächlich verfügbar sein sollte, stellt sich die Frage, ob hier eine Art „Notkompetenz“, analog zu derselben Rechtsfigur im Bereich des Rettungsdienstpersonals angenommen werden kann. Diese Frage ist von der Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantwortet worden. Sollte man eine solche Rechtsfigur tatsächlich annehmen, so wird hier derselbe Maßstab anzuwenden sein, nämlich dass

  • ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
  • die konkrete Maßnahme, also das abgegebene und angewandte Medikament, sicher beherrscht wird. Dies bedeutet sichere Kenntnis von Wirkung, Nebenwirkung und Kontraindikationen.
  • dies dem Heilpraktiker zuzumuten ist.

Die Rechtfertigung ergibt sich aus dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB und wäre juristisch vertretbar. Die Frage, ob ein Medikament im Einzelfall ausreichend beherrscht wird, lässt sich nur im Einzelfall klären. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass zum sicheren Beherrschen auch die durch Übung erworbene Sicherheit im Umgang mit dem Medikament gehört. Eine allgemein gültige Aussage ist daher nicht zu treffen. Bei der Selbsteinschätzung ist insofern Vorsicht geboten, als dass für den Fall einer fehlerhaften Behandlung oder weiterer Gesundheitsschäden immer ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Raum stehen wird.

Haftpflicht-Regelung

Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen. Im eigenen Interesse sollten Heilpraktiker beim Eintritt von Personenschäden und vor der Einleitung von Strafverfahren oder Schadenersatzansprüchen unverzüglich ihrem Berufsverband und ihrer Berufshaftpflichtversicherung Mitteilung machen. Alle erforderlichen Angaben sind dabei lü cken los und in aller Offenheit darzulegen.

Risiko Fernbehandlungen

Heilpraktiker dürfen – laut HWG – nicht für Fernbehandlungen werben. Bei einer Durchführung könnte sich ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht ergeben. Eine Fernbehandlung liegt dann vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen oder untersucht hat. Es entspricht ebenso nicht der medizinischen Sorgfaltspflicht, Dia gnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich Ergebnisse von eingesandtem Untersuchungsmaterial (z.B. Blut, Urin) oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.

Sind Bach-Blüten Arzneimittel?

Das OLG Hamburg hat entschieden: Bach- Blüten sind keine Arzneimittel laut deutschem AMG (Arzneimittelgesetz). Dem AMG zufolge sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper

  1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden heilen, lindern, verhüten oder erkennen.
  2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen lassen.
  3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten ersetzen.
  4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abwehren, beseitigen oder unschädlich machen.
  5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände beeinflussen.

(§ 2 Abs. 1 AMG)

Praxisschild

Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privat adres se, eine Bezeichnung wie „Naturheilpraxis“ und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollten bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

Weiterbildungspflicht!

Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen ausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art. 4, Abs. 6 – BGH VI ZR 206/90). Die Rechtsprechung fordert, dass sie sich „über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten haben“.

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