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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 3/2017

Aktuelles vom VUH

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Urteil: Werbung für Magnetfeldtherapie unzulässig

Auch wenn Sie inzwischen auf Ihrer Internetseite den Hinweis anbringen, dass diverse Verfahren, die Sie in Ihrer Praxis anwenden, nicht wissenschaftlich belegt sind, können Sie nach Auffassung der Richter des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 20.01.2016 – 9 U 1181/15) dem Besucher Ihrer Praxisseite dennoch durch Ihre Wortwahl suggerieren, dass die von Ihnen genutzten Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit besitzen, obwohl der Nachweis fehlt. So geschehen bei einem Arzt, der auf seiner Homepage darauf hinwies, dass er in seiner Praxis im Bezug auf die Magnetfeldtherapie „täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte“. Auch wenn es Ihnen sauer aufstößt, dürfen Sie, wenn Sie Magnetfeldtherapie in Ihrer Praxis anwenden, nicht damit werben, dass Magnetfeldtherapie die Selbstheilungskräfte aktivieren und Schmerzen lindern könne. Quellen: www.jurablogs.com, https://goo.gl/eVpW75


Markenrecht: „EFT“ geschützt

Der Begründer der EFT (Emotional Freedom Techniques), Gary Craig, hat seine Methode der Stressreduktion durch Klopfakupressur nun markenrechtlich schützen lassen. Das bedeutet: Für nicht von Gary Craig persönlich lizensierte Anwender ist der Gebrauch und die Nutzung des Begriffs „EFT-Trainer/ in“ (ob mit oder ohne Zusatz) nicht mehr gestattet. Eine umgehende Entfernung dieses Begriffs von allen entsprechenden Webseiten ist erforderlich, da Gary Craig den Schutz des Begriffs weltweit durchsetzen wird. Gleichzeitig sind die Begriffe „Official EFT“/„Offizielles EFT“ sowie der Begriff „EFT“ welt- bzw. europaweit markenrechtlich unter der Nummer 009137936 beim HABM (Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) geschützt. Ihre Verwendung unterliegt den Bedingungen der Zertifizierung bzw. der schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Markeninhabers. Bitte beachten Sie die neuen markenrechtlichen Bestimmungen und ändern Sie Ihre Werbeauftritte entsprechend. Quelle: www.vfp.de


Buch-Tipp: Natürlich schwanger werden

Umweltgifte und Eingriffe in den Hormonhaushalt führen heute vielfach dazu, dass Frauen, die gerne ein Kind hätten, nicht schwanger werden und sich in die Hände der Fortpflanzungsmedizin begeben. Das muss nicht sein!

In ihrem Buch „Natürlich schwanger werden“ klärt Verbandsmitglied Elisabeth Kaiser, erfahrene Heilpraktikerin und Hebamme, über die Zusammenhänge ungewollter Kinderlosigkeit auf und bietet erprobte Wege, die Ursachen zu beheben. „Viele Frauen wenden sich verzweifelt, aber oft mit einem gewissen Unbehagen an die Fortpflanzungsmedizin, wenn es mit dem Kinderwunsch nicht klappt. Das Unbehagen ist berechtigt, kommt doch eine künstliche Befruchtung, bei der der Samen ins Ei injiziert wird, einer Vergewaltigung auf der Zellebene gleich. (Bei der natürlichen Befruchtung sammeln sich die Spermien um die Eizelle, die sich ein Spermium „erwählt“.)

Dieses Buch ist eine wissenschaftlich untermauerte umfassende Darstellung der möglichen Ursachen der Kinderlosigkeit und zeigt Lösungen auf, die zu einer liebevollen natürlichen Empfängnis und einer harmonischen Schwangerschaft führen können. Zugleich ermutigt die Autorin zur Selbstverantwortung, die uns aus der seelenlosen Apparatemedizin befreit. Quelle: www.heilpraktikerverband.de


Rechtsfrage: Werbung für Hypnose verboten?

In unserer Rechtsfrage des Monats geht es darum, ob es uns erlaubt ist, für Hypnose Werbung zu machen oder nicht – und wirft damit für uns unvermeidlich eine Kernproblematik auf: Wofür dürfen wir, trotz der vermeintlichen „Liberalisierung“ des Heilmittelwerbegesetzes (2012), in unseren Flyern, der örtlichen Presse und auf unseren Internetseiten überhaupt noch werben, wenn uns eigentlich ein „Maulkorb“ aufgesetzt wird? Denn der größte Teil der Therapien, die wir in unseren Praxen einsetzen, beruht auf der Erfahrungsheilkunde, und nicht auf „schulmedizinischen Nachweisen“. Auch an dieser Stelle: Überprüfen Sie bitte, ob Ihre Werbemaßnahmen möglichen „Abmahnhaien“ standhalten oder nicht. Bis Besserung in Sicht ist, müssen wir uns erstmal der gegenwärtigen Rechtssituation beugen.

Frage: Herr Dr. Stebner, mir wurde gerade gesagt, dass ich nicht mit Hypnose werben darf. Ist das korrekt? Der Grund wäre, dass Hypnose kein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren ist. Hintergrund: Ich schalte regelmäßig eine Anzeige in einer regionalen Zeitung, z.B. „Abnehmen mit Hypnose“. Darf ich das?

Antwort: Das, was Sie gehört haben, bezieht sich auf § 3 Satz 2 Nr. 1. HWG (www.gesetze-im-internet.de). Das Problem liegt im Nachweis von Wirksamkeitsaussagen. Überwiegend werden von der Rechtsprechung schulmedizinische Nachweise verlangt. Das HWG ist allerdings nur anwendbar, wenn die Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird. Dies könnte beim Abnehmen anders sein, jedenfalls dann, wenn Sie keine Adipositas-Patienten betreuen. Außerhalb der Heilbehandlung kann sich jedoch abgemildert die Wirksamkeitsproblematik ebenfalls nach § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; www.gesetze-im-internet.de) stellen. Es kommt dann darauf an, wie wissenschaftlich belegt werden kann, dass die Hypnose geeignet sein kann zur Gewichtsreduktion.

Ihr Dr. F. Stebner, RA

Foto: © stockpics I fotolia.com

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