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aus dem Paracelsus Magazin: Ausgabe 1/2018

Rechtsfragen

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Fachanwalt Dr. Stebner antwortet!

? Büchersafe und Einhaltung der Schweigepflicht
Ich bin in Praxisgemeinschaft mit einem Kollegen und nutze einen Behandlungsraum. Sichere ich die Namen und Telefonnummern meiner Patienten ausreichend im Büchersafe und halte damit meine Schweigepflicht ein?

! Die Einhaltung der Schweigepflicht beinhaltet, dass Unbefugte nicht ohne Weiteres Patientendokumentationen einsehen können. Sie müssen also, soweit wie möglich und zumutbar, sicher aufbewahrt werden. Zur sicheren Aufbewahrung gehört auch, dass die Dokumentationen nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können. Die Mitnahme ist bei einem Büchersafe aber problemlos möglich, wenn die Tarnung entdeckt wird. Ich bewerte deshalb die Aufbewahrung sensibler Daten in einem Büchersafe als nicht ausreichend. Am besten schaffen Sie sich einen kleinen verschließbaren Stahlschrank an, womit Sie die Vorgaben der Schweigepflicht sicher erfüllen.

? Krankenkassen lehnen HP-Leistungen ab

Ich bin Heilpraktikerin und wende u.a. Osteopathie an. Ein Patient hat meine Rechnung bei seiner Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht. Die Kostenerstattung wurde abgelehnt und es wurde mitgeteilt, Heilpraktikerleistungen hätten nicht die erforderliche Qualität und eine Kostenerstattung scheide aus. Ich fühle mich diskriminiert und möchte die Krankenkasse abmahnen.

! Heilpraktiker mit oder ohne Gebietsbeschränkung sind nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Leistungserbringer in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch – 5. Buch (www.gesetze-im-internet.de). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist diese Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Krankenkassen sind Behörden und unterliegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz besagt: Kein Handeln gegen Gesetz und kein Handeln ohne Gesetz. Krankenkassen setzen also lediglich korrekt die Wertungen des Gesetzgebers im SGB V um. Die Entscheidung der Krankenkasse, die Kostenerstattung abzulehnen, ist nach allem als rechtmäßig einzustufen.

Eine andere Frage ist, ob Krankenkassen den ihnen möglichen Spielraum für freiwillige Satzungsleistungen nutzen, um auch unter bestimmten Voraussetzungen Kosten der Behandlung von Nichtleistungserbringern zu übernehmen.

Ich empfehle Ihren Patienten, sich bei Krankenkassen deswegen zu erkundigen und ggf. die Krankenkasse zu wechseln. Bei Krankenkassenwechsel gibt es keine Gesundheitsprü- fung. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung einer Krankenkasse, Versicherte aufzunehmen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.

? Eigenverordnung

Ich bin Beamter und Heilpraktiker. Kann ich als Privatpatient mir selbst ein Rezept ausstellen, und erfolgt eine Kostenerstattung?

! Es ist rechtlich möglich und üblich, dass Heilpraktiker, genauso wie Ärzte, für sich Privatrezepte ausstellen. Falls Sie keine Niederlassung als Heilpraktiker haben sollten, würde dies einer gelegentlichen Rezeptausstellung nicht entgegenstehen, weil keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde vorliegt.

Eine andere Frage ist, ob die Beihilfefestsetzungsstelle oder die Private Krankenversicherung das selbst ausgestellte Rezept als ausreichend für eine Kostenerstattung anerkennt. Möglicherweise gibt es hierzu Verwaltungsvorschriften in Ihrem Bundesland. Private Krankenversicherer regeln Eigenverordnungen tariflich. Vermutlich wird eine Akzeptanz bei niedrigen Kosten und Folgerezepten eher der Fall sein.

Dr. jur. Frank A. StebnerDr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de

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