Dr. Rudolf Zeller
Rechtsanwälte

Karolinenstr. 15-19, 90402 Nürnberg

Telefon: 0911 – 22 881

Herrn
Eckhardt Martin
Initiative gegen Behördenmißbrauch
Opitzstr. 24
81925 München

Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsakten
Sehr geehrter Herr Martin,

in obiger Angelegenheit habe ich eine Vorschrift gefunden, die den Prüflingen einen Anspruch auf Einsichtnahme gewährt. Es ist dies der § 29 1 1 VwVfG (in Bayern BayVwVfG) in Verbindung mit § 28 VwVfG (in Bayern BayVwVfG).

Außerdem ergibt sich der Anspruch auch noch aus einer Vielzahl anderer Rechtsgrundsätze, die ich im beiliegenden Musterschreiben erwähnt habe. Damit dürfte die erste Hürde – die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen – genommen sein.

Ich bin der Meinung, daß das beiliegende Musterschreiben es dem Prüfling jedoch zunächst einmal ermöglicht, ihre Prüfungsakten einzusehen und zumindest die Fragen abzuschreiben. Eine umfassende rechtliche und sachliche Prüfung des Verwaltungsaktes wäre ja ansonsten nicht möglich.

Lehnt die Behörde trotzdem ab, kann der Prüfling leider nicht isoliert gegen diese Ablehnung vorgehen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht erfolgt zwar regelmäßig durch Verwaltungsakt, ist jedoch nach herrschender Meinung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache (Nichtbestandene Prüfung) anzufechten.

Die Prüflinge sollten deshalb auf jeden Fall auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid in der Hauptsache drängen.

Bei Nichtgewährung der Akteneinsicht können jedoch u.U. zusätzlich Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit einstweilen gedient zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung .

Schwieriger wird es, den Inhalt der Prüfung überprüfen zu lassen und eine Quotenanpassung zu erreichen.

Prüfungsentscheidungen sind nach allgemeiner Rechtsprechung nicht in sämtlichen Punkten nachprüfbar. Prüfungsentscheidungen haben im Normalfall einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht nachprüfbar ist.

Allerdings gibt es für die Heilpraktikererlaubnis bereits eine Entscheidung, in der ein solcher Beurteilungsspielraum abgelehnt und eine vollständige Nachprüfungskompetenz der Gerichte bejaht wurde.

Ich werde versuchen, diese Entscheidung in der Bücherei zu kopieren.

Stets nachprüfbar ist die Frage, ob die gestellten Aufgaben zum “gesetzlichen” Prüfungsstoff gehören, ob die Fragestellung klar ist und die Prüfungsfragen grundsätzlich geeignet sind. Auch die Einhaltung eines durch Rechtsvorschrift festgelegten oder nach dem Zweck der Prüfung zu bestimmenden Prüfungsgegenstandes und die Anwendung eines im Hinblick auf den Zweck der Prüfung angemessenen und allgemeinen Bewertungsmaßstabs sind gerichtlich nachprüfbar.

Das Gericht muß notfalls von Amts wegen einen Gutachter mit der Überprüfung der Prüfungsfragen betrauen. Schwieriger ist die Frage, ob solche Ansprüche im normalen Verwaltungsverfahren durchzusetzen sind oder nur Anspruch auf ein sog. Nachverfahren durch die Prüfer in Ausnahmefällen auch durch neue Prüfer – besteht. Auch die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsvorschrift ist umstritten und es gibt eine Vielzahl von widersprüchlichen Entscheidungen.

Ein gerichtliches Vorgehen bedarf auf jeden Fall noch einer genaueren Prüfung. In Kürze werden Sie aber noch weitere Informationen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Trautner
-Rechtsanwältin –