Urteil 10

Oberverwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 1 A 260/04 (VG: 1 K 1786/02)

Im Namen des Volkes!
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn XXX,
Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Zeller u.a, Karolinenstraße 15 – 19, 90402 Nürnberg, Gz.: 01/561,

gegen

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Contrescarpe 73, 28195 Bremen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:
Herr Senatsrat Nuschke, Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales – Bereich Gesundheit-, Birkenstraße 34, 28195 Bremen, Gz.: 510-01-94/2,

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy sowie die ehrenamtlichen Richter B. Erlenwein und B. Reichelt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 23.06.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es zulässig ist, eine inhaltlich auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen.

Der 1962 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und arbeitete in verschiedenen Apotheken. Seit 1997 ist er Dozent an einer Heilpraktikerschule in Bremen. Er möchte die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben und hat im September 2001 bei der Beklagten eine auf dieses Gebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragt. Er sei bereit, sich in diesem Umfang einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen.

Das Stadtamt Bremen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.03.2002 ab. Eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis, wie sie der Kläger erstrebe, könne nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (01.01.1999) nicht mehr erteilt werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes habe für die heilkundliche Ausübung der Psychotherapie eine Regelungslücke bestanden, die durch die Erteilung der beschränkten Erlaubnis ausgefüllt worden sei. Mit dem Psychotherapeutengesetz sei diese Lücke geschlossen worden. Es würden jetzt nur noch allgemeine Heilpraktikererlaubnisse erteilt, die eine Überprüfung der allgemeinen medizinischen Grundkenntnisse voraussetzten. Es sei dem Kläger unbenommen, eine solche Erlaubnis zu erwerben und auf deren Grundlage Psychotherapie auszuüben.

Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die beschränkte Heilpraktikererlaubnis auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 21.01.1993, BVerwGE 91, 356) habe hierfür ausdrücklich ein sachliches Bedürfnis anerkannt. Außer Bremen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erteilten alle Bundesländer weiterhin derartige Erlaubnisse.

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2002 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Denn das Bundesland Bremen sei, weil der Kläger in Niedersachsen lebe, für den Antrag nicht zuständig. Unabhängig davon, sei der Widerspruch in jedem Fall unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung von der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis ausgegangen. Die Sonderregelung für Psychotherapeuten habe es nur für eine Übergangszeit zugelassen. Nachdem durch das Psychotherapeutengesetz eingehende Regelungen über die heilkundliche Ausübung der Psychotherapie geschaffen worden seien, bestehe kein Anlass mehr, an der Sonderregelung festzuhalten. Die Rechtslage sei in dieser Hinsicht eindeutig. Der abweichende Rechtsstandpunkt, der von verschiedenen anderen Bundesländern eingenommen werde, sei nicht haltbar.

Der Kläger hat am 09.09.2002 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, in Bremen, wo er als Dozent tätig sei, auch eine Praxis als Heilpraktiker eröffnen zu wollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe das Bundesverwaltungsgericht die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis keinesfalls nur übergangsweise anerkannt. Es wäre unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit unverhältnismäßig, von Personen, die sich als Heilpraktiker nur auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollten, den Nachweis allgemeiner medizinischer Grundkenntnisse zu verlangen. Die beschränkte Prüfung ermögliche im Übrigen eine wesentlich zielgenauere Kontrolle der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Stadtamts Bremen vom 18.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 09.08.2002 zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei daran festzuhalten, dass das Heilpraktikergesetz auf der Konzeption der einheitlichen Heilpraktikererlaubnis beruhe. Die Heilpraktikererlaubnis stelle keine “kleine Approbation” dar, sondern sei lediglich ein Instrument der Gefahrenabwehr. Es gehe darum, die Bevölkerung vor Heilbehandlern zu schützen, die Gesundheitsschäden verursachen könnten. Erlaubnisse für Teilgebiete widersprächen diesem Gesetzeszweck. Sie würden den Eindruck besonderer fachlicher Kompetenz erwecken, der mit der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis gerade vermieden werden solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit für Psychotherapeuten abweichende Regelungen zugelassen habe, sei das auf eine Sondersituation zurückzuführen gewesen. Es sei vor allem um akademisch qualifizierte Personen gegangen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren Psychotherapie ausgeübt hätten und die bis zum 01.01.1999 mangels spezieller gesetzlicher Regelung dem Heilpraktikerrecht unterworfen gewesen seien. Nur für diesen Personenkreis sei die Möglichkeit der beschränkten Prüfung und Erlaubnis eröffnet worden, für die aber nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes kein Bedürfnis mehr bestehe.

Das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat die Beklagte mit Urteil vom 23.06.2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In dem Urteil wird ausgeführt, dass die Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt worden seien. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis, sofern er die auf das Gebiet der Psychotherapie bezogene Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgreich absolviere. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nicht gegenstandslos geworden. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird im Einzelnen Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

Die Heilpraktikererlaubnis sei unteilbar. Ihre Einschränkung auf einzelne Fachgebiete oder gar auf bestimmte Heilverfahren widerspreche Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Die Heilpraktikererlaubnis dürfe deshalb nur erteilt werden, wenn der Bewerber sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterzogen habe, die das gesamte Gebiet der Heilkunde abdecke. Nur auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Bevölkerung effektiv geschützt werden könne. So könne Psychotherapie etwa nur betrieben werden, wenn der Betreffende auch über hinreichende somatische Grundkenntnisse verfüge. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.01.1993 vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis abgerückt sei, habe es sich um eine Ausnahme gehandelt. Mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes sei der Grund für diese vorübergehende Lösung weggefallen. Der seitdem ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 12 Psychotherapeutengesetz lasse sich nur entnehmen, dass vor dem 01.01.1999 erteilte beschränkte Heilpraktikererlaubnisse weiterhin wirksam seien. Die Entscheidungen beträfen Fragen des Bestands- und Vertrauensschutzes. Aus ihnen folge nicht, dass auch zukünftig Raum für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 23.06.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne, dass der von ihr herausgestellte Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis in Wahrheit für zahlreiche Diagnose- und Therapiebereiche nicht gelte. So seien den Heilpraktikern kraft spezieller gesetzlicher Regelungen etliche heilkundliche Betätigungen verschlossen (z. B. Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Behandlung von Infektionskrankheiten etc.). Dies relativiere den vermeintlichen Grundsatz der Unteilbarkeit. Außerdem habe die Rechtsprechung wiederholt anerkannt, dass sich die Psychotherapie durch sachliche Unterschiede von den übrigen heilkundlichen Betätigungsfeldern unterscheide. Diese inhaltliche Differenzierung innerhalb der heilkundlichen Berufsfelder rechtfertige die beschränkte Heilpraktikererlaubnis.

Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen. Sein Inhalt war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis neu zu bescheiden. Der Kläger hat, sofern er nachweist, dass er die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ohne Gefahr für die Patienten ausüben kann und keine weiteren Versagungsgründe nach § 2 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz vorliegen, einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechend beschränkten Erlaubnis.

1.
Der Kläger benötigt für die von ihm angestrebte berufliche Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.12.1939 (RGBI. I S. 251; BGBl. III 2122-2) – HeilpraktG -unterwirft die nichtärztliche Ausübung der Heilkunde der Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 1). Das Gesetz sollte ursprünglich dazu dienen, den Berufsstand der Heilpraktiker langfristig zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. Dazu war vorgesehen, dass die Erlaubnis an Personen, welche die Heilkunde bisher nicht ausgeübt hatten, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden durfte (§ 2 Abs. 1 HeilpraktG). Unter der Geltung des Grundgesetzes ließ sich diese Zielsetzung nicht aufrecht erhalten. Vor dem Hintergrund der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) kann als Gesetzeszweck nur noch der Patientenschutz anerkannt werden: Die Patienten sollen nicht ungeeigneten Heilbehandlern ausgeliefert werden. Dieser gewandelte Gesetzeszweck ist bei der Anwendung der Vorschriften des Heilpraktikergesetzes sowie der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz stets zu berücksichtigen (st. Rspr. seit Bundesverwaltungsgericht, U. v. 24.01.1957 – I C 194/54 – BVerwGE 4, 250; ebenso BVerfG, B. v. 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85 – BVerfGE 78, 179).

Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (§ 1 Abs. 2 HeilpraktG). Dazu gehört auch die Psychotherapie. Psychotherapie hat das Erkennen und die Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten zum Gegenstand (BVerwG, U. v. 10.02.1983 – 3 C 21.82 – BVerwGE 66, 367). Für diese Beeinflussung steht ein Spektrum unterschiedlicher Therapieformen zur Verfügung. Wer sie praktizieren will, ohne als Arzt bestallt zu sein (Approbation, Erlaubnis oder Anerkennung i. S. des § 2 Bundesärzteordnung), bedarf der Heilpraktikererlaubnis (BVerwG, U. v. 10.02.1983; a. a. 0.; U. v. 28.11.2002 – 4 C 44.01 – MedR 2003, 640).

Neben bestallten Ärzten und Inhabern einer Heilpraktikererlaubnis darf Psychotherapie von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 (BGBl. I, S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396, 3404), – PsychThG – erfüllen (Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs). Die Approbation wird erteilt, wenn ein einschlägiges Hochschulstudium und eine anschließende 3-jährige praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurden (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 PsychThG). Mit dem Psychotherapeutengesetz, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer heilkundlicher Berufsstand geschaffen, der den Ärzten in berufs- und krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt ist (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.2004 – 3 C 11.04 – MedR 2005, 297). Der neue Berufsstand besitzt aber kein Monopol auf die Ausübung der Psychotherapie. Nach wie vor darf diese auch von bestallten Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden.

2.
Das Heilpraktikergesetz enthält kein Verbot, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen.

Der Beklagten ist allerdings im rechtlichen Ansatz darin zu folgen, dass das Heilpraktikergesetz eine inhaltlich beschränkte Heilpraktikererlaubnis nicht vorsieht. Das Gesetz kennt nur die einheitliche Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” (§ 1 Abs. 3). In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es nicht zulässig ist, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder einzelne heilkundliche Tätigkeiten zu beschränken (BVerwG, B. v. 21.05.1964 – I B 183.63 – Buchholz 418.04 Nr. 6; U. v. 25.06.1970 – IC 53.66 -BVerwGE 35, 308; U. v. 10.02.1983, a.a.O.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Heilpraktikererlaubnis nicht als eine “kleine” Approbation verstanden werden darf. Bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, der der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis sich zu unterziehen hat, handelt es sich nicht um ein “medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen”. Vielmehr geht es um eine bloße Unbedenklichkeitsprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird. Es handelt sich nicht um eine Prüfung im eigentlichen Sinne, sondern um behördliche Sachverhaltsermittlung (BVerwG, U. v. 21.12.1995 – 3 C 24.94 – BVerwGE 100, 221). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO Heilpraktikergesetz). Die pauschalierenden, gefahrenabwehrenden Vorschriften des Gesetzes prägen das Berufsbild des Heilpraktikers, das dadurch deutlich von dem des akademisch ausgebildeten Heilbehandlers abgegrenzt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.05.1988, a.a.O.).

Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich seit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes im Jahre 1939 auf den Sektor der Heilberufe erhebliche Änderungen ergeben haben. Die nichtärztliche Psychotherapie hat sich zu einem selbständigen Zweig der Heilkunde entwickelt, der in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung eine wichtige Rolle einnimmt. Durch das bereits erwähnte Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998, das die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen hat, hat diese Entwicklung ihren gesetzlichen Abschluss gefunden.

Diese Entwicklung gebietet es, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zuzulassen. Die beschränkte Erlaubnis vollzieht die Differenzierung, die innerhalb der Heilkunde eingetreten ist, nach. Es wäre unverhältnismäßig und mit der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, Personen, die sich allein in diesem selbständigen Zweig der Heilkunde betätigen wollen, einen entsprechend beschränkten Berufszugang zu versagen. Aus dieser Überlegung hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.01.1993 (3 C 34.90 – BVerwGE 91, 356) die Erteilung einer beschränkten Berufserlaubnis anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes eine Regelungslücke geschlossen. Vielmehr hat es ausdrücklich auf die seit Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes eingetretene Differenzierung auf dem Sektor der Heilberufe Bezug genommen und von einer Anpassung an die gegenwärtigen Gegebenheiten gesprochen.

Zu den Heilpraktikern mit beschränkter Berufserlaubnis, die nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift in § 12 PsychTG erfüllt haben und die im Rahmen ihrer vor dem 01.01.1999 erteilten Erlaubnis weiterhin heilkundliche Psychotherapie ausüben dürfen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28 07.1999 – 1 BvR 1006/99 und 1 BvR 1056/99 – NJW 1999, 2729 und 2730, Kammerbeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 – NJW 2000, 1779; BVerwG, U. v. 09.12.2004, a.a.O.), treten deshalb Heilpraktiker, die diese Erlaubnis erst nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes erlangt haben.

3.
Wer sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen will, braucht sich nur einer auf dieses Gebiet bezogenen Unbedenklichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis vorzunehmende Unbedenklichkeitsprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die allgemeinen medizinischen Grundkenntnisse. Die Überprüfung erfasst nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift im Bundesland Bremen (Erlass des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 25.04.1994, BremABl. 1994, S. 207 i. d. F. des Änderungserlasses des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vom 25.03.1999, BremABl. 1999, S. 384) im schriftlichen Teil etwa “Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie”, “Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislaufkrankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie psychiatrische Erkrankungen”, “Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände”, “Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation”, “Deutung grundlegender Laborwerte” (Nr. 5.2 des Erlasses). Die mündliche Überprüfung erstreckt sich zusätzlich auf die “Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)” sowie “Injektions- und Punktionstechniken” (Nr. 6.3 des Erlasses).

Die Überprüfung ist thematisch auf diejenigen Bereiche der Heilkunde zugeschnitten, die typischerweise von Ärzten abgedeckt werden. Es wäre unverhältnismäßig, entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten von Heilpraktikern zu verlangen, die ausschließlich Psychotherapie ausüben wollen. Auch von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden solche allgemein medizinischen Grundkenntnisse nicht verlangt. Nichts anderes kann für Heilpraktiker gelten, die nur im Bereich der Psychotherapie tätig sein wollen.

Abgesehen davon wäre die Überprüfung der allgemeinen medizinischen Grundkenntnisse auch ein wenig geeignetes Mittel, um die spezifischen Gefahren abzuwehren, die sich bei unsachgemäßer Ausübung der Psychotherapie ergeben können. Es ist aufschlussreich, dass bis zum Änderungserlass des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vom 25.03.1999, der für das Bundesland Bremen die bis dahin mögliche beschränkte Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beseitigt hat, durchaus eine solche spezifische Überprüfung vorgesehen war. Von Personen, die nicht den akademischen Grad eines Dipl.-Psychologen besaßen, waren danach “ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen”. Die Bewerber mussten “ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln” (Nr. 8.2 des Erlasses i. d. F. vom 25.04.1994). Allein eine solche spezielle Überprüfung wird der tatsächlichen Bedeutung gerecht, die die Psychotherapie als selbständiger Zweig der Heilkunde erlangt hat. Sie wehrt zugleich wirksam die Gefahren ab, die von ungeeigneten Heilbehandlern auf diesem Gebiet drohen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, ob von dem Betreffenden erwartet werden kann, dass er die Grenzen seiner eigenen heilkundlichen Möglichkeiten beachtet. Das betrifft einmal die Abgrenzung zu den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die über eine akademische Ausbildung zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert verfügen. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass die Abgrenzung zu den Ärzten und den allgemeinen Heilpraktikern beachtet wird, was beinhaltet, dass der Betreffende beurteilen kann, ob eine fachkundige somatische Abklärung erforderlich ist. Inhalt und Umfang dieser Überprüfung brauchen hier nicht abschließend bestimmt zu werden. Der genannte Erlass vom 25.05.1994 enthält insoweit jedenfalls brauchbare Anhaltspunkte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ebnet dies nicht einer inhaltlichen Neuausrichtung des Heilpraktikerberufs den Weg. Die Heilpraktikerprüfung bleibt weiterhin eine bloße Unbedenklichkeitsprüfung. Die generalisierenden, gefahrenabwehrenden Vorschriften des Heilpraktikergesetzes lassen die Aufwertung zu einer Fachprüfung, die auf den Nachweis einer Fachqualifikation zielt, nicht zu. Eine derartige rechtliche Aufwertung würde den Rahmen der zulässigen Gesetzesanwendung überschreiten; sie bedürfte vielmehr einer Leitentscheidung des Gesetzgebers. Hier geht es allein darum, aus der Tatsache, dass sich die Psychotherapie neben der allgemeinen Medizin zu einem selbständigen Gebiet der Heilkunde entwickelt hat, die notwendigen berufsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die beschränkte Heilpraktikererlaubnis darf aus diesem Grund nur für die Ausübung der Psychotherapie erteilt werden, nicht für einzelne Spezialgebiete und einzelner heilkundliche Tätigkeiten innerhalb der allgemeinen Medizin. Die Befürchtung der Beklagten, es könnte eine Zersplitterung des Heilpraktikerrechts eintreten, ist unbegründet.

4.
Die beschränkte Heilpraktikererlaubnis muss in der Berufsbezeichnung kenntlich gemacht werden.

Außerhalb der Psychotherapie darf der Heilpraktiker mit beschränkter Berufserlaubnis keine Heilkunde ausüben. Ein Verstoß gegen diese Beschränkung ist strafbewehrt (§ 5 HeilpraktG). Damit zieht der Begriff der Psychotherapie die Grenze der zulässigen Berufsausübung. Dieser Begriff, der auch für den Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes maßgebliche Bedeutung hat, ist ausreichend bestimmt, um die gebotene Grenzziehung vorzunehmen. Er nimmt Bezug auf eine tatsächlich eingetretene Differenzierung auf dem Gebiet der Heilkunde.

Aus Gründen des Patientenschutzes ist es geboten, die inhaltliche Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis in der Berufsbezeichnung kenntlich zu machen. Eine solche Kenntlichmachung ist ohne weiteres möglich (z. B. “Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie”). Sie ist bis zum Änderungserlass vom 25.03.1999 auch im Bundesland Bremen praktiziert worden (vgl. Nr. 9.2 des Erlasses vom 25.05.1994). Diejenigen Bundesländer, die nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes an der Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis festgehalten haben, praktizieren sie auch derzeit noch. Dass es in dieser Hinsicht zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre, etwa im Hinblick auf die Abgrenzung oder die Überwachung durch die zuständigen Behörden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwG() i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG() zuzulassen. Die für die Entscheidung dieser Rechtssache erhebliche Frage, ob nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes noch auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnisse erteilt werden können, ist von allgemeiner Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist die Revision zulässig.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang dies gilt auch für die Einlegung der Revision und deren Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez.: Stauch gez.: Göbel gez.: Alexy

 

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Bremen, den 20.12.2005
Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat -:
gez.: Stauch gez.: Göbel gez.: Alexy

Urteil 11

VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURGAz.: 3 A 624/02 MD

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

XXX, Klägers,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zeller und Partner, Karolinenstraße 15 – 19, 90402 Nürnberg –

gegen

die Landeshauptstadt Magdeburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Alter Markt, 39104 Magdeburg,
Beklagte,

wegenHeilpraktikerrechts

Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 3. Kammer – hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Vetter, den Richter am Verwaltungsgericht Waldmann, den Richter am Verwaltungsgericht Friedrichs sowie die ehrenamtliche Richterin Henning und den ehrenamtlichen Richter Hinderlich für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
22.3.2002 und des Widerspruchsbescheides des Lan-
desamtes für Versorgung und Soziales vom 8.7.2002
verpflichtet, den Kläger zum Überprüfungsverfahren zur
Erteilung der Erlaubnis im Rahmen des Heilpraktikerge-
setzes für eine Tätigkeit in der Psychotherapie zuzulassen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-
bar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab-
wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung zur Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.

Mit Schreiben vom 26.2.2002 beantragte der Kläger bei der Stadt Magdeburg, Gesundheitsamt, ihn zu einer Überprüfung zur. Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (“Antrag zur Überprüfung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis – Psychotherapie”) zuzulassen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.3.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass derartige Überprüfungen nicht mehr stattfänden. Das eingeschränkte Überprüfungsverfahren im Heilpraktikerwesen sei nur solange zulässig gewesen, wie der Gesetzgeber nicht spezielle Berufszulassungsregelungen für den psychotherapeutischen Bereich geschaffen habe. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG -) am 1.1.1999 ergäben sich Auswirkungen auf das Heilpraktikerrecht. Alle Antragsteller müssten sich der umfassenden Heilpraktiker-Überprüfung unterziehen, um die Heilkunde auszuüben. Sofern der Kläger dies beabsichtige und den Überprüfungstermin im Herbst 2002 zur Heilpraktiker-Überprüfung wahrnehmen wolle, werde er gebeten, die Antragsunterlagen bis Mitte August einzureichen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.4.2002 legte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1993, 2395, 2396) Widerspruch ein. Danach müsse es für solche Antragsteller, die sich lediglich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollten, möglich sein, eine auf dieses Gebiet eingeschränkte Heilpraktiker-Überprüfung abzulegen.

Mit ebenfalls streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002 wies das Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides wurde im wesentlichen darauf Bezug genommen, dass das angestrengte Überprüfungsverfahren nur solange zulässig gewesen sei, als der Gesetzgeber nicht spezielle Berufszulassungsregelungen “für den psychotherapeutischen Bereich” geschaffen habe. Dieser Zustand sei mit Inkrafttreten des PsychThG beendet. Ausnahmeregelungen würden zugunsten des Klägers ebenfalls nicht greifen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002 verwiesen.

Am 8.8.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt im wesentlichen dar: Die Auslegung des PsychThG durch den Beklagten sei unzutreffend. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Möglichkeit, als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein, mit Inkrafttreten des PsychThG entfallen sei; vielmehr bestehe diese Möglichkeit weiterhin. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes und des Psychotherapeutengesetzes sowie insbesondere auch aus der Begründung zum Entwurf des Psychotherapeutengesetzes.

Der Kläger beantragt,

  1. Der Bescheid der Stadt Magdeburg vom 22.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 8.7.2002 wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zum Überprüfungsverfahren zur Erteilung der Erlaubnis im Rahmen des Heilpraktikergesetzes für eine Tätigkeit in der Psychotherapie zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide vom 22.3.2002 bzw. vom 8.7.2002. Insbesondere vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass für die Personen, für die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die “eingeschränkte” Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Psychotherapie) geschaffen habe, nunmehr die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen worden seien. Dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis gesetzlich festzuschreiben, unterstreiche, dass er die Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts als vorübergehend angesehen habe.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Durchführung einer Kenntnisüberprüfung für die beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung der begehrten Kenntnisüberprüfung.

Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Die Erlaubniserteilung ist neben allgemeinen Voraussetzungen (Vollendung des 25. Lebensjah res, sittliche Zuverlässigkeit, Fehlen von körperlichen Leiden oder Suchtkrankheiten) insbesondere an eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt geknüpft. Die Erlaubnis wird dann nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i DVO-HeilprG). In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers durchzuführen ist, steht im Ermessen der Verwaltung (so auch VG Bremen, Urt. vom 23.6.2004 – 1 K 1786/02). Weder das HeilprG noch die hierzu ergangenen Verordnungen beinhalten Anforderungen über die Art und den Umfang der Kenntnisüberprüfung. Im Urteil vom 10.2.1983 – 3 C 21.82 – hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die hiergegen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und die Wesentlichkeitstheorie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausräumen lassen. Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht geteilt.

Im Urteil vom 10.2.1983 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es unverhältnismäßig sei, von einem Diplompsychologen, welcher eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut habe und ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden wolle, allgemeine heilkundliche Kenntnisse zu verlangen. Unter anderem heißt es:

“Hierbei wird bedacht, dass das Heilpraktikerrecht aus dem Jahre 1939 heute im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf einen Diplom-Psychologen mit einer Zusatzausbildung als Psychotherapeut anzuwenden ist, also auf eine Heilberufsform, die sich seit damals erst entwickelt hat, während das Heilpraktikergesetz ursprünglich überhaupt den Zweck verfolgte, die Kurierfreiheit zu beseitigen, die Heilkunde mithin auf den Ärztebestand zu beschränken und die schon im Beruf stehenden, nicht approbierten Heilkundler zahlenmäßig “einzufrieren” (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 16 Nr. 24, Einführung von § 1 Heilpraktikergesetz).
Das Heilpraktikergesetz muß daher den heutigen Gegebenheiten angepaßt werden. Die dadurch hervorgerufenen rechtlichen Probleme sind hier (…) durch Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Mittels zu lösen, solange sich nicht der Gesetzgeber, was dem erkennenden Senat dringend geboten erscheint, der Konfliktlösung angenommen hat.

Da die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht dazu führen kann, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten – hier der Psychotherapie – zu beschränken (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 – BVerwG 1 B 183.63 -(Buchholz a. a. 0. Nr. 6) und Urteil vom 25. Juni 1970 a. a. 0.), ist der von den Vorinstanzen vorgezeichnete Weg einer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilprG auf den einzelnen Antragsteller zu gehen.

Ziel der nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung ist (…) die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch “den Betreffenden”, d. h. durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde.

Generell bedeutsam ist ferner, dass eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist, er braucht auch nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (…). Zum Prüfungsumfang hat der 1. Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (…) im Zusammenhang mit der Erlaubnispflichtigkeit eines im 60. Lebensjahr stehenden Chiropraktikers, der beabsichtigte, auch künftig nur auf diesem Gebiet heilkundlich tätig zu sein, entschieden, dass ein Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit (als Chiropraktiker) nicht berührten, von ihm nicht verlangt werden dürften.

Darüber hinaus ist in Fällen vorliegender Art zu berücksichtigen, dass Diplom-Psychologen eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung haben und sich – wie hier der Kläger – einer Zusatzausbildung als Psychotherapeuten unterzogen haben.

(…)

Im Lichte aller dieser Umstände ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO zum Heilpraktikergesetz zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Überprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang bei Bewerbern vorzunehmen, die Diplom-Psychologen sind und eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut haben.

Mit der Beschränkung der Überprüfung des Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut auf das Erforderliche werden dagegen eine denkbare Diskriminierung dieses in der Entwicklung begriffenen Heilberufsstandes und die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vermieden. Andererseits liegt angesichts der besonderen Qualifikation des Diplom-Psychologen aufgrund eines abgeschlossenen, staatlich sanktionierten wissenschaftlichen Studiengangs und einer Zusatzausbildung in der Psychotherapie in der eingeschränkten Überprüfung gegenüber dem allgemeinen Heilpraktikeranwärter kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es steht der hier gefundenen Lösung auch nicht entgegen, daß den Gesundheitsbehörden möglicherweise eine zusätzliche Überwachungsaufgabe zufällt, weil sie kontrollieren müssen, ob der Psychotherapeut die ihm erteilte Erlaubnis auch nicht für eine heilkundliche Tätigkeit außerhalb der Psychotherapie ausnutzt. Die zusätzliche Überwachungspflicht ist lediglich die Folge der Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes (Ubermaßverbotes) und des Umstandes, dass der Gesetzgeber bislang keine eigenständigen Berufszulassungsregelungen für den Psychotherapeuten geschaffen hat”.

Die hiernach gegebene Möglichkeit des Erwerbs einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.1.1993 – 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356 ff. – auf Nicht-Diplompsychologen erweitert und sich damit zugleich von der berufsrechtlichen Problematik, welche für die Diplompsychologen bestand, als Grundlage der Entscheidung gelöst. In den Urteilsgründen wird insoweit ausgeführt:

“Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, muss sie zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muss ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln; es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, von ihr allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 – BVerwG 3 C 21.82 – BVerwGO 66, 367 <374, 375>) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen.

Nichts anderes gilt für Bewerber anderer Vorbildung mit dem gleichen Berufsziel wie etwa die Klägerin als einer Diplom-Pädagogin. Für diese Gleichbehandlung ist nicht die Vorbildung entscheidend, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung.”

Wie bereits in seinem Urteil vom 10.2.1983 hat das Bundesverwaltungsgericht damit an die Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG angeknüpft und insoweit dargelegt, dass dieses keine formalisierte Prüfung im hergebrachten Sinne sei, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung zur Voraussetzung habe, sondern vielmehr die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde obliegenden Sachverhaltsermittlung (vgl. § 24 VwVfG LSA). Hierdurch hat sich nach Auffassung des Gerichtes durch das Inkrafttreten des PsychThG jedenfalls für den Bereich der Heilpraktiker nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem PsychThG nunmehr Berufszulassungsregelungen für die Tätigkeit der Diplompsychologen geschaffen, deren Fehlen als einer der wesentlichen Gründe dafür angesehen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht 1983 eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Überprüfung von Diplompsychologen für erforderlich gehalten hat (vgl. auch Urt. des VG Magdeburg, 3. Kammer, vom 19.11.2003 – 3 A 525/01 MD). Von diesem berufsrechtlichen Ansatz hat sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit seinem Urteil vom 21.1.1993 gelöst, indem es nunmehr ausdrücklich nicht mehr auf die Vorbildung des Heilpraktikerbewerbers, sondern vielmehr auf den Gegenstand der beabsichtigten Tätigkeit abgestellt hat (so auch VG Bremen, Urt. v. 23.6.2004 – 1 K 1786/02).

Auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 24.6.1997 (BT-Drs. 13/8035) spricht dafür, dass durch das PsychThG lediglich die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelt werden sollten und hierdurch eine eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit der Angehörigen dieser Berufe geschaffen werden sollte.

Unter Ziff. 8. der Begründung heißt es:

“Das vorgesehene Gesetz wird das HeilprG insoweit erweitern [Hervorhebung durch das Gericht], als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde – allerdings beschränkt auf Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie – gestattet wird”.

Unter Ziff. 15 ist ausgeführt:

“Durch das Gesetz wird das Heilpraktikergesetz insoweit erweitert, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen Heilberufe (…) eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde – allerdings beschränkt auf Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie – gestattet wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des HeilprG unberührt [Hervorhebung durch das Gericht].”

Diese Formulierungen sprechen nach der Auffassung der Kammer insbesondere auch gegen die Auffassung der Beklagten, dass durch das Psychotherapeutengesetz eine Ausgliederung der betreffenden Berufsangehörigen aus dem Heilpraktikerrecht erfolgt sei (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2002). Dem kann nach Auffassung der Kammer auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass – wie die Beklagte geltendmacht – die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis “mit den heutigen Vorstellungen von Qualitätssicherung” in der Psychotherapie gerade bei den freiberuflich ausgeübten kurativen Tätigkeit “nicht vereinbar” seien (so aber Widerspruchsbescheid vom 8.7.2001, Seite 3). Diese Überlegungen bewegen sich außerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Auch die Argumentation der Beklagten, das Interesse der Allgemeinheit an einem hohen Ausbildungsniveau für Personen, die in der Psychotherapie tätig seien, lasse es nicht zu, geringere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten in der nichtärztlichen Psychotherapie zu stellen, als der Gesetzgeber sie mit dem Psychotherapiegesetz erlassen habe, überzeugt nicht. Denn es ist unbestritten, dass der Heilpraktiker, welcher nicht nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, sondern umfassend tätig werden will, durchaus auch auf psychotherapeutischem Gebiet tätig werden darf, wohingegen derjenige, welcher sich auf Psychotherapie spezialisiert und eine eingeschränkte Heilpraktikerprüfung anstrebt, keine Möglichkeit zur Ablegung einer derartigen Überprüfung erhalten soll. Hierin liegt nach Auffassung des Gerichts ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch.

Für das Weiterbestehen der Möglichkeit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis spricht nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass eben kein normativ ausgestaltetes Prüfungsverfahren existiert, sondern lediglich eine Überprüfung im Hinblick darauf durchgeführt wird, ob von der beabsichtigten Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Wenn der Gesetzgeber offenbar bewusst unterlassen hat, der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ein formales – gesetzlich geregeltes – Prüfungsverfahren voranzustellen, sondern es vielmehr bei einer Gefahrenabwehrprüfung beließ, ist die notwendige Folge, dass die Überprüfung auch lediglich unter dem Gesichtspunkt erfolgt, ob mit der Ausübung der vom Heilpraktikerbewerber konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit eine Gefahr für die Patienten bzw. die Volksgesundheit ausgehen würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls den verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Art und Umfang der Überprüfung allein in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1983), zwangsläufig wieder durchgreifen würden.

Lediglich zu aller Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen auch nicht in Widerspruch zum Urteil der Kammer vom 19.11.2993 – 3 A 525/01 MD – stehen. In jenem Verfahren hatte die Klägerin gerade die Anerkennung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin begehrt, ohne indessen die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen oder zumindest einer Übergangsregelung zu unterfallen. Von dieser Tätigkeit ist, wie dargelegt, die Tätigkeit als Heilpraktiker deutlich zu unterscheiden.

Für die Entscheidung des Rechtsstreites im Ergebnis unerheblich ist die Befürchtung der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde, dass aus der Zulassung der eingeschränkten Heilpraktikerüberprüfung die Notwendigkeit folge, für eine Vielzahl von Teilgebieten eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse zu erteilen. Dies bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung und ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der betroffenen Berufsfreiheit des Klägers ohne Bedeutung.

Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen den Kläger auch in eigenen Rechten, namentlich seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 14.1, bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 15.000,- €.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

Verwaltungsgericht Magdeburg,
Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg,

zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Die Antrags- und die Antragsbegründungsschrift können nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingereicht werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Die Streitwertfestsetzung kann durch Beschwerde an das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg,

angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 50 € (fünfzig Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht Magdeburg,
Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht.

Dr. Vetter Waldmann Friedrichs


OBERVERWALTUNGSGERICHT
DES LANDES SACHSEN-ANHALT

1 L 395/04
3 A 624/02 MD

Beschluss

in der Verwaltungsrechtssache

des Herrn XXX, Magdeburg,
Klägers und Zulassungsantragsgegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zeller und Merkl, Karolinenstraße 15 – 19, 90402 Nürnberg (Az.: 02/205 dr.z.-ti),

gegen

die Landeshauptstadt Magdeburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg (Az.: 30-9Vw45-245/02; 30-9Vw45-541/04),
Beklagte und Zulassungsantragstellerin,

wegenZulassung zum Überprüfungsverfahren als Heilpraktiker,
beschränkt auf das Gebiet für Psychotherapie
– hier: Antrag auf Zulassung der Berufung -.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 1. Senat – hat am 12. Dezember 2006 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Magdeburg – 3. Kammer – vom
28. September 2004 zuzulassen, wird
abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des An-
tragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren
wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28.09.2004 hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.04.2004 – 3 L 228/02 -). In Anlehnung an diesen Maßstab lassen sich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (PsychThG) vom 16.06.1998 (BGBl. I, S. 1311) zulässig ist, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 – 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171). Zwar sehen das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen eine inhaltliche Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zulässig und geboten ist, um die formelle Rechtslage mit der materiellen in Einklang zu bringen (Urteil vom 21.01.1993 -3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356). Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, dass es eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, von jemandem, der nur die Ausübung der Psychotherapie als Heilpraktiker anstrebt, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Heilpraktikergesetzes ein Verbot besteht, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht als Übergangsregelung bis zum In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes zu verstehen. Das Gericht hat vielmehr die Herausbildung der speziellen heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie als Anlass gesehen, die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a. a. 0.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005, a. a. 0.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht – wie die Beklagte behauptet – die Abkehr vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis damit gerechtfertigt, dass es “der Gesetzgeber bislang versäumt habe, eine eigenständige Berufszulassungsregelung für den Psychotherapeuten zu schaffen”. Hiervon ist in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 (a. a. 0.) nicht die Rede.

Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 (- 3 C 21.81 -, BVerwGE 66, 367) stützt die Auffassung der Beklagten nicht. In diesem Urteil hatte das Gericht zwar noch daran festgehalten, dass die Heilpraktikererlaubnis nicht auf ein Spezialgebiet oder einzelne heilkundliche Tätigkeiten beschränkt werden dürfte. Im Übrigen wurde die verfassungskonforme Auslegung des Heilpraktikergesetzes, mit der das Gericht bei einer bestimmten Berufsgruppe, nämlich Diplom-Psychologen mit einer Zusatzausbildung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, eine lediglich beschränkte Überprüfung der Kenntnisse für geboten hielt, mit der “pauschalen Regelung” des Heilpraktikergesetzes begründet, “die Art und Umfang der Überprüfung dem Ermessen der Verwaltung überlässt”. Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich hervorgehoben, dass das Heilpraktikergesetz “den heutigen Gegebenheiten angepasst werden” müsse. Eine solche Anpassung ist durch das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 indes nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Psychotherapeutengesetz eine auf die Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis – weiterhin – nicht ausschließt, weil das Gesetz lediglich neben den Berufen der Ärzte und Heilpraktiker die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten geregelt und hierdurch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Angehörigen dieser Berufe geschaffen hat. Dies ergibt sich aus den besonderen beruflichen Anforderungen an Ausbildung und Qualifikation für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendtherapeuten sowie aus der Erteilung einer Approbation als Berechtigung zur Berufsausübung (§ 2 Abs. 1 PsychThG), die derjenigen des Arztberufs vergleichbar ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/8035, S. 14 [Nr. 7]). Der Zugang zu der mindestens dreijährigen Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG) bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG) voraus. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 PsychThG). Auch das Bundesverfassungsgericht geht von der Schaffung eines neuen Heilberufs, und zwar auf akademischem Niveau aus, der durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779). Das Heilpraktikergesetz mit seiner Durchführungsverordnungen ermöglicht hingegen die Ausübung eines Heilberufs gerade ohne vergleichbare Ausbildungsanforderungen und ohne das Bestehen einer formalisierten Prüfung im herkömmlichen Sinne, die eine zu einem bestimmten Zeitpunk zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a. a. 0.). Als Anforderung an die Qualifikation regelt § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprG-DVO lediglich, dass die Erteilung der Erlaubnis abzulehnen ist, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde “eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde”. Das Psychotherapeutengesetz trifft demnach gerade keine Regelung über die Ausübung von Heilberufen im nicht-akademischen Bereich, also ohne formalisierte Prüfungsanforderungen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Entstehungsgeschichte als Beleg dafür gesehen, dass das Psychotherapeutengesetz keine umfassende Regelung der beruflichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie treffen, sondern lediglich neue Heilberufe in diesem Bereich schaffen wollte. Soweit in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass es angezeigt sei, “nichtärztliche Psychotherapeuten, die heilkundliche Funktionen in der psychotherapeutischen Versorgung eigenverantwortlich wahrnehmen, in das rechtliche Gefüge der Heilberufe einzuordnen” (BT-Drucks. 13/8035, Abschnitt A II Nr. 8 [S. 14]), ist dies kein Hinweis darauf, dass die Berufsausübung im Bereich der nichtärztlichen Psychotherapie allein psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendtherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes vorbehalten werden sollte. Denn die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass das Heilpraktikergesetz durch das neue Gesetz “erweitert” werden (BT-Drucks. 13/8035, Abschnitt A II Nr. 8 [S. 14] und Nr. 15 [S. 15]) und die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes “unberührt” bleiben sollten (Abschnitt A II Nr. 15 [S. 15]). Es wird betont, dass die Zulassung im Wege der Approbation mit “anderen akademischen Heilberufen” vergleichbar sei (Abschnitt A II Nr. 7 [S. 14]) und es sich um “neue Heilberufe” (Abschnitt A II Nr. 11 [S. 14]) handelt. Die in der Gesetzesbegründung beschriebene “Einordnung” betrifft demnach allein die durch das Psychotherapeutengesetz geschaffenen neuen Heilberufe. Für die berufliche Tätigkeit des im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktikers bleibt weiterhin das Heilpraktikergesetz maßgeblich. Nirgends kommt eine Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung des Heilpraktikerberufs im Bereich der Psychotherapie zu beschränken oder gar zu unterbinden.

Gegen die Annahme, dass das Psychotherapeutengesetz die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis ausschließt, spricht auch das Fehlen von Übergangsregelungen für in diesem Berufsfeld tätige Heilpraktiker in § 12 PsychThG. Denn der Gesetzgeber wäre verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausübten. § 12 PsychThG regelt jedoch allein den Verbleib solcher Personen in den neu geschaffenen Heilberufen, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung – insbesondere durch eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule (vgl. § 12 Abs. 3 bis 5 PsychThG) – besitzen, die bei Heilpraktikern mit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis nicht gegeben ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.2000, a. a. 0.). Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Berufstätigkeit des auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikers als nicht vom Psychotherapeutengesetz erfasst angesehen hat. So ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.03.2000 (a. a. 0.) davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber “im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen” hat.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann der Zulässigkeit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis auch nicht das öffentliche Interesse an einem hohen Ausbildungsniveau von Personen, die Heilberufe im Bereich der Psychotherapie ausüben, entgegengehalten werden. Denn das Heilpraktikergesetz lässt die Ausübung von Heilberufen auf nicht-akademischem Niveau ohne Absolvieren eines formalisierten Prüfungsverfahrens im herkömmlichen Sinne und ohne Approbation gerade zu. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Heilpraktiker, der über eine unbeschränkte Erlaubnis verfügt, zur Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit auch auf psychotherapeutischem Gebiet berechtigt ist, ohne die Voraussetzungen für die Ausübung der Heilberufe nach dem Psychotherapeutengesetz zu erfüllen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung nicht den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich eine erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse grundsätzlicher, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und zudem klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.11.2005 – 1 L 413/05 -; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2004 – 4 ZB 04.3158 -, BayVBI. 2005, 284). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründungsschrift nicht. Die Beklagte hat bereits eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und “ausformuliert”, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängen soll. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich an Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) orientiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dr. Benndorf Becker Risse

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Gebührenordnung

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Allgemeine LeistungenHausbesuch einschließlich BeratungNebengebühren für HausbesucheSchriftliche Auslassungen und KrankheitsbescheinigungenChemisch-physikalische UntersuchungenSonstige UntersuchungenSpezielle UntersuchungenPhotoaufnahmenBioenergetische VerfahrenNeurologische UntersuchungenHeilmagnetische BehandlungenPsychotherapieAtemtherapie, MassagenAkupunkturInhalationenAerosoleEigenblut, EigenharnInjektionen, InfusionenBlutentnahmenHautableitungsverfahren, HautreizverfahrenInfiltrationenRoedersches VerfahrenSonstigesAbszesse u.a.Versorgung einer frischen WundeVerbände (außer zur Wundbehandlung)WirbelsäulenbehandlungOsteopathische BehandlungHydro- und ElektrotherapieElektrische Bäder- und HeißluftbäderSpezialpackungenElektro-physikalische Heilmethoden

LEISTUNGSÜBERSICHT

1-8 Allgemeine Leistungen

  1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,30 bis 20,50
  2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
    15,40 bis 41,-
  3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50
  4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,-
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
  5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,50
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
  6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,00 bis 24,50
  7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50
  8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 15,40 bis 27,-
    Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
  9. Hausbesuch einschließlich Beratung
    9.1 bei Tag 21,50 bis 29,50
    9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 24,- bis 32,-
    9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 27,50 bis 36,50
  10. Nebengebühren für Hausbesuche
    Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
    Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
    10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis 5,50
    10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis 10,50
    Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
    10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
    10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
    Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
    10.5 bei Tag bis 1,25
    10.6 bei Nacht bis 2,50
    10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis 0,25
    Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
    10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
  11. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
    11.1 Kurze Krankheitsbescheingung oder Brief im Interesse des Patienten 3,60 bis 15,50
    11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 10,30 bis 20,50
    11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 10,50 bis 26,-
    Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig
  12. Chemisch-physikalische Untersuchungen
    12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu 3,10
    Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
    12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu 4,60
    12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu 4,60
    12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu 17,90
    12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu 18,-
    12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu 8,-
    12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu 5,50,-
    12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu 7,70,-
    12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu 5,50
    12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu 6,-
    12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu 9,50
    12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu 10,50
    12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu 10,50
    Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben
  13. Sonstige Untersuchungen
    13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw. 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
  14. Spezielle Untersuchungen
    14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 5,20 bis 10,50
    14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 5,20 bis 10,50
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
    14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,20 bis 8,-
    14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 10,30 bis 26,-
    14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 10,50 bis 20,50
    14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 26,- bis 51,50
    14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg. 20,50 bis 31,-
    14.8 Oszillogramm-Methoden 5,20 bis 25,50
    14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 10,50 bis 25,50 Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
    14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis 11,30
  15. Photoaufnahmen
    15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) 5,50 bis 15,50
    15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.
    Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
  16. Bioenergetische Verfahren
    16.1 Elektro-Neural-Diagnostik 10,50 bis 26,-
    16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. 5,20 bis 20,50
    16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik 15,50 bis 41,-
    16.4 Hautwiderstandsmessungen 5,20 bis 26,-
    Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
  17. Neurologische Untersuchungen
    17.1 Neurologische Untersuchung 5,20 bis 26,-
    Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
  18. Heilmagnetische Behandlungen
    18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten 5,50 bis 10,50
    18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten 8,- bis 26,-
  19. Psychotherapie
    19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 bis 26,-
    19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,- bis 46,-
    19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 bis 38,50
    19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis 15,50
    19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung 15,50 bis 46,-
    19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.) 15,50 bis 38,50
    19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
    19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 15,50 bis 26,-
  20. Atemtherapie, Massagen
    20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 13,- bis 31,-
    20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 8,- bis 15,50
    20.3 Bindegewebsmassage 8,- bis 20,50
    20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 5,50 bis 10,50
    20.5 Großmassage 10,50 bis 18,-
    20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.) 10,50 bis 20,50
    20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 10,50 bis 26,-
    20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 5,50 bis 8,-
  21. Akupunktur
    21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 10,30 bis 26,-
    21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 5,20 bis 15,50
  22. Inhalationen
    22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 5,50 bis 13,-
  23. Aerosole
    23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat 5,20 bis 15,50
  24. Eigenblut, Eigenharn
    24.1 Eigenblutinjektion 10,30 bis 13,-
    24.2 Eigenharninjektion 5,20 bis 13,-
  25. Injektionen, Infusionen
    25.1 Injektion, subkutan bis 5,20
    25.2 Injektion, intramuskulär bis 5,20
    25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis 7,70
    25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung 7,20 bis 13,-
    25.5 Injektion, intraartikulär 5,20 bis 15,50
    25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 7,70 bis 26,-
    25.7 Infusion bis 8,70
    25.8 Dauertropfinfusion bis 12,80
    Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
    25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär 7,70 bis 13,-
    25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell 13,- bis 26,-
    25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) 26,- bis 51,50
  26. Blutentnahmen
    26.1 Blutentnahme bis 3,60
    26.2 Aderlaß bis 12,80
  27. Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
    27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 10,50 bis 31,-
    27.2 Skarifikation der Haut 5,50 bis 10,50
    27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,20 bis 8,-
    27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 10,50 bis 20,50
    27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,20 bis 10,50
    27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 10,50 bis 26,-
    27.7 Setzen von Fontanellen 5,20 bis 15,50
    27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,20 bis 10,50
    27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) 5,20 bis 10,50
    27.10 Anwendung von Postulantien 5,20 bis 10,50
    27.11 Braunscheidtieren 10,30 bis 20,50
    27.12 Biersche Stauung 5,20 bis 8,-
  28. Infiltrationen
    28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 7,70 bis 15,50
    28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 10,30 bis 20,50
  29. Roedersches Verfahren
    29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 8,- bis 15,50
  30. Sonstiges
    30.1 Spülung des Ohres 8,- bis 15,50
    30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff 10,30 bis 36,-
  31. Abszesse u.a.
    31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 5,20 bis 13,-
    31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung 5,20 bis 10,50
  32. Versorgung einer frischen Wunde
    32.1 bei einer kleinen Wunde 5,20 bis 10,50
    32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 10,30 bis 15,50
  33. Verbände (außer zur Wundbehandlung)
    33.1 Verbände, jedesmal 5,20 bis 15,50
    33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände 5,20 bis 15,50
    33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband 5,20 bis 13,-
    Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
  34. Wirbelsäulenbehandlung
    34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule 10,50 bis 18,-
    34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 15,40 bis 19,-
    Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen
  35. Osteopathische Behandlung
    35.1 des Unterkiefers 7,70 bis 15,50
    35.2 des Schultergelenks 15,40 bis 26,00
    35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 15,40 bis 26,-
    35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 5,20 bis 15,50
    35.5 des Daumens 5,20 bis 13,-
    35.6 einzelner Finger und Zehen 5,20 bis 13,-
  36. Hydro- und Elektrotherapie
    36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 5,20 bis 15,50
    36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 5,50 bis 8,-
    36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 7,70 bis 23,-
    36.4 Kneippsche Güsse 5,50 bis 8,-
  37. Elektrische Bäder- und Heißluftbäder
    37.1 Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm 5,50 bis 8,-
    37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 8,- bis 10,50
    37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,20 bis 10,50
    37.4 Elektrisches Vierzellenbad 8,- bis 13,-
    37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 7,70 bis 13,-
  38. Spezialpackungen
    38.1 Fangopackungen 8,- bis 15,50,-
    38.2 Paraffinpackungen, örtliche 8,- bis 15,50
    38.3 Paraffinganzpackungen 10,50 bis 23,-
    38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
  39. Elektro-physikalische Heilmethoden
    39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 5,50 bis 8,-
    39.2 Ganzbestrahlungen 7,70 bis 10,50
    39.4 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 5,50 bis 15,50
    39.5 Anwendung der Influenzmaschine 5,50 bis 10,50
    39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 5,50 bis 8,-
    39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 5,20 bis 10,50
    39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten 5,50 – 15,50
    39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 8,- bis 18,-
    39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 10,50 bis 20,50
    39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 5,50 bis 31,-
    39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 5,50 bis 26,-
    39.13 Ultraschall-Behandlung 5,50 bis 15,50

Berufsordnung

Berufsordnung für Heilpraktiker

Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. Im Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung mit entsprechenden Änderungen von den sechs großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen.

Da jedoch die BOH nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt, besitzt sie auch keine rechtliche Bindungswirkung. Die nachfolgend abgedruckte BOH-Fassung stellt den Versuch einer Wahrung des Berufsbildes einer nach ethischen Grundsätzen orientierten Heilpraktikerschaft dar. Zudem entspricht die BOH in Teilbereichen anderen gesetzlichen Ge- bzw. Verboten. Das früher allgemein unterstellte Werbungsverbot wurde vom Bundesgerichtshof als nicht verbindlich festgestellt.

Artikel 1 – Berufsgrundsätze
Artikel 2 – Berufspflichten
Artikel 3 – Schweigepflicht
Artikel 4 – Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
Artikel 5 – Fortbildungspflicht
Artikel 6 – Praxisort
Artikel 7 – Praxisräume
Artikel 8 – Werbung
Artikel 9 – Praxisschilder
Artikel 10 – Drucksachen und Stempel
Artikel 11 – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Artikel 12 – Inserate
Artikel 13 – Besondere Bezeichnungen
Artikel 14 – Krankenbesuche
Artikel 15 – Heilpraktiker und Arzneimittel
Artikel 16 – Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Artikel 17 – Haftpflicht
Artikel 18 – Meldepflicht
Artikel 19 – Beschäftigung von Hilfskräften
Artikel 20 – Berufsinsignien
Artikel 21 – Berufsaufsicht
Artikel 22 – Prüfungen
Artikel 23 – Standesdisziplin
Artikel 24 – Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
Artikel 25 – Vertrauliche Beratung
Artikel 26 – Zuweisung gegen Entgelt
Artikel 27 – Vertretung
Artikel 28 – Verstöße gegen die Berufsordnung
Artikel 29 – Anhang – Gesetzliche Beschränkungen in der Werbung


Artikel 1 – Berufsgrundsätze

  1. Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach dem Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet.

  2. Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar sein.

Artikel 2 – Berufspflichten

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.

  2. Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.

  3. Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.

  4. Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

  5. Der Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung stehen.

  6. In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt und Zurückhaltung.

Artikel 3 – Schweigepflicht

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

  2. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

  3. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.

  4. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

  5. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.

  6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Artikel 4 – Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht

  1. Der Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an.

  2. Der Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht werden.

  3. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten unterrichten.

  4. In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen.

  5. Der Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet.

  6. Heilungsversprechen sind nicht zulässig.

  7. Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.

  8. In Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.

  9. Im Rahmen einer eventuellen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen hat sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.

Artikel 5 – Fortbildungspflicht

  1. Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.

  2. Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.

  3. Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.

Artikel 6 – Praxisort

  1. Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.

  2. Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

Artikel 7 – Praxisräume

  1. Die Praxisräume müssen den hygienischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

  2. Die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen muß gewährleistet sein.

Artikel 8 – Werbung

Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des “Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)”, des Gesetzes über die “Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)”, die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.

  1. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1).

  2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anläßlich von Vorträgen sollte so erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.

  3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, daß jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9 – Praxisschilder

  1. Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie “Naturheilpraxis” und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.

  2. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

Artikel 10 – Drucksachen und Stempel

Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11 – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12 – Inserate

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.

Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte – außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und – nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.

  2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte – außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.

  3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

Artikel 13 – Besondere Bezeichnungen

  1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung “Spezialist” sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” keine Bezeichnungen wie z. B. “Akupunkteur”, “Chiropraktiker”, “Homöopath”, “Psychologe”, “Psychotherapeut” u. a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.

  2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Artikel 14 – Krankenbesuche

  1. Bei Krankenbesuchen muß jeder Patient in dessen Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.

  2. Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden.

Artikel 15 – Heilpraktiker und Arzneimittel

Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 16 – Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte

  1. Verbandszugehörigkeiten sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.

  2. Der Heilpraktiker läßt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren.

  3. Patienten dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.

Artikel 17 – Haftpflicht

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluß einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.

  2. Im eigenen Interesse sollte der Heílpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

Artikel 18 – Meldepflicht

Der Heilpraktiker hat sich mit der Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z. B. Gesundheitsamt, Finanzamt).

Artikel 19 – Beschäftigung von Hilfskräften

Beschäftigt der Heilpraktiker in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.), so hat er die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten.

Artikel 20 – Berufsinsignien

  1. Der Heilpraktiker erhält von seiner Standesorganisation einen Berufsausweis und einen Mitgliederstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.

  2. Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in erforderlichen Situationen als Heilpraktiker ausweisen zu können.

  3. Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in den Verbandsstatuten zu regeln.

Artikel 21 – Berufsaufsicht

  1. Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).

  2. Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,
    – von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen,
    – den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten,
    – notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann,
    – bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.

Artikel 22 – Prüfungen

  1. Eine Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen Maßnahmen.

  2. Die Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.

  3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

Artikel 23 – Standesdisziplin

  1. Der Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.

  2. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.

Artikel 24 – Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers

  1. Sofern es vom Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen werden.

  2. Wird ein weiterer Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durchführen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.

Artikel 25 – Vertrauliche Beratung

  1. Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren einbezogenen Heilpraktikern müssen geheim bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden; auch dürfen die Angehörigen bei der Beratung nicht zugegen sein.

  2. Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker dem Patienten mitgeteilt werden.

Artikel 26 – Zuweisung gegen Entgelt

Es ist standeswidrig, wenn Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen

Artikel 27 – Vertretung

Jeder Heilpraktiker sorgt bei vorübergehender oder langandauernder Verhinderung dafür, daß die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist.

Artikel 28 – Verstöße gegen die Berufsordnung

  1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.

  2. In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.

  3. Die Bestimmungen des HeilprG vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

Artikel 29

  1. Diese Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen.

  2. Sie tritt am 01. Oktober 1992 in Kraft.

ANHANG

zur Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) – Gesetzliche Beschränkungen in der Werbung –

Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)

§1 [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§3 [Unerlaubte Werbung]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

§4 [Strafbare Werbung]
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)

§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.

§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

§ 5 (Zusammenfassung)
besagt, daß bei homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden darf.

§ 8 (2) (Zusammenfassung)
Unzulässig ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr zu beziehen, die gemäß § 73 (2) und (3) nur zum persönlichen Bedarf aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf Einzelanforderung eingeführt werden dürfen.

§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

§ 11
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an Jugendliche unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder Gutscheine dafür.

§ 12
(1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Anlage zu § 12 HGW Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht beziehen darf

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.]

Fundstelle – IfSG § 42 Abs. 3

Fundstelle – IfSG
§ 42 Abs. 3

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1.an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2.an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3.die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a. beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1.Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.Eiprodukte
5.Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8.Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Fundstelle – IfSG § 42 Abs. 1 Satz 2

Fundstelle – IfSG
§ 42 Abs. 1 Satz 2

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1.an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2.an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3.die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a. beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1.Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.Eiprodukte
5.Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8.Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Fundstelle – IfSG § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2

Fundstelle – IfSG
§ 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren  Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a. beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.Eiprodukte
5.Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8.Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

fundstelle-ifsg-42-abs-1-satz-1

Fundstelle – IfSG
§ 42 Abs. 1 Satz 1

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren  Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a. beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.Eiprodukte
5.Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8.Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Fundstelle – IfSG § 42 Abs. 1

Fundstelle – IfSG
§ 42 Abs. 1

§ 42

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

(1) Personen, die

1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren  Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a. beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.Eiprodukte
5.Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8.Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.