Heilpraktiker für Psychotherapie Prüfungsrichtlinien

Die amtliche Zulas­sungs­prü­fung

Gesundheitsämter können die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz erteilen. Diese Zulassung wird oft als “kleiner Heilpraktiker” bezeichnet, da im Unterschied zu einer vollständigen Heilpraktikerzulassung ausschließlich psychotherapeutische Leistungen Teil der Erlaubnis sind.

Grundlage für die Erteilung dieser Erlaubnis ist fast immer eine Prüfung durch das Gesundheitsamt, die allerdings nicht staatlich geregelt ist. Daher unterscheiden sich Schwierigkeit und Schwerpunktsetzung der Prüfung zwischen den unterschiedlichen Gesundheitsämtern stark. Teilweise besteht für Diplom-Psycholog(inn)en die Möglichkeit, eine erleichterte Prüfung abzulegen. Dies geschieht auf Grundlage der Annahme, dass durch das Psychologie-Studium bestimmte Kenntnisse vorrausgesetzt werden können.


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Voraussetzungen für die Überprüfung sind:

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Mindestens Hauptschulabschluß
  • Gesundheitliche, geistige und sittliche Eignung zur Berufsausübung
  • Auch EU-Bürger können die Prüfung ablegen.

Vorzulegen sind:

  • eine Geburtsurkunde
  • ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ein Nachweis darüber, daß sie mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Soefern vorhanden Bescheinigungen und Nachweise über bisherige psychotherapeutische Fort- und Weiterbildungen, ein abgeschlossenes psychotherapeutisches Vefahren und einschlägige Berufserfahrung

Eingeschränkte Überprüfung:

Die Prüfung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist zum Teil mit der Heilpraktikerüberprüfung identisch, es ergeben sich jedoch Änderungen

1) im Gegenstand der Überprüfung:

Bitte lesen Sie dazu die jeweilige Prüfungsanmeldung des Gesundheitsamtes Ihres Bundeslandes, zu nennen sind hier v.a.:

  • Kenntnisse der Psychopathologie
  • Störungen nach dem Triadischen Systems
  • Suizidialität und Krisenintervention
  • wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methoden
  • Diagnostik
  • Grundkenntnisse Betreungs- und Unterbringungsrecht

2) in der Prüfungsdurchführung:

In vielen Gesundheitsämtern wird mündlich und schriftlich geprüft. Die schriftliche Überprüfung umfasst in der Regel 28 Multiple-choice-Fragen zu psychopathologischen Phänomenen und Therapieverfahren. Die Prüfungskomission setzt sich zusammen aus einem Juristen, einem Psychiater und einem Psychologen. Die mündlichen Überprüfung (ca. 40 Minuten) stellt ein Gespräch dar, in dem primär Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen seelischen Krankheitslehre sowie einige Rechtskenntnisse abgefragt werden. Die Überprüfung enthält immer spezifische Fragen zu Krankheisbildern, zur Anatomie, Pharmakologie, zu der Erhebung des psychischen Befundes und zur Diagnoseerstellung.

Oft werden Sie zu Beginn der Prüfung nach Ihrer Motivation gefragt, die Prüfung abzulegen. Ihre Antworten stellen Impulse für das weitere Gespräch dar. Anhand von Fallbeispielen aus der Praxis sollen Sie beweisen, ob Sie affektive oder organisch psychische Störungen von allgemeinen psychischen Krankheitsbildern zu unterscheiden vermögen, ob Sie eine Diagnose stellen können und ob Sie in der Lage sind, Behandlungswege aufzuzeigen. Vor allem sollten Sie darüber Bescheid wissen, wie Sie sich in einer Krisensituation bei oder in einem Notfall verhalten und welche rechtlichen Bestimmungen es für eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik gibt. Die Überprüfung soll im wesentlichen sicherstellen, dass Sie “keine Gefahr für die Volksgesundheit” darstellen und sich Ihrer Sorgfaltspflicht bewusst sind.

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