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Erstellt:7. September 2026

Unbegründet durchgefallen?

Naturheilkunde6 Minuten
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HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN NACH ERFOLGLOSER HEILPRAKTIKERÜBERPRÜFUNG

Die amtliche Überprüfung vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hat es schon in sich. Leider kommt es immer wieder vor, dass Prüflinge sich zudem unfair behandelt fühlen, z. T. zu Recht. So werden zuweilen Fragen gestellt, die den Umfang des zu prüfenden Wissens überschreiten, oder es herrscht Uneinigkeit, ob eine vermeintlich falsche Antwort auf eine Prüfungsfrage nach aktuellem Sachstand tatsächlich noch als falsch gilt. Selbst wenn klar scheint, dass ein Prüfling ungerecht behandelt wurde oder die Prüfung fehlerhaft abgelaufen ist, in Deutschland ist es nicht möglich, dass in solchen Fällen der Berufsverband für sein Mitglied Widerspruch einlegt oder klagt. Dies muss jeder Betroffene persönlich übernehmen. Was dabei zu beachten ist, klärt dieser Artikel. 

GRUNDLEGENDES

Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Fällt man bei einem Part durch, so führt dies zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung. In der Begründung muss die Behörde „die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ angeben. Sie muss so beschaffen sein, dass „ein effektives Überdenken im behördlichen Verfahren und eine gerichtliche Kontrolle möglich sind“. Daher reichen pauschale und inhaltsarme Standard-Textbausteine nicht aus. 

Einzelne Gesundheitsämter räumen den Kandidaten vor Erlass des Ablehnungsbescheids die Möglichkeit einer Stellungnahme ein (Anhörungsverfahren). Davon sollte Gebrauch gemacht werden, da dies die effektivste sowie schnellste Möglichkeit ist, auf die Entscheidung der Behörde Einfluss zu nehmen. 

RECHTLICHE MASSNAHMEN GEGEN DEN ABLEHNUNGSBESCHEID

Grundsätzlich sind Widerspruch (auch Vorverfahren genannt) und Klage (Verpflichtungsklage, ggf. Untätigkeitsklage) gegen den Ablehnungsbescheid möglich. Geht es um das Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung, richtet sich das Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) auf Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Im Falle einer nicht bestandenen mündlichen Überprüfung kommen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung (zur Tätigkeit als Heilpraktiker) oder auf eine Wiederholungsprüfung in Betracht. 

Unter „Widerspruch“ versteht man einen außergerichtlichen förmlichen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt. Dieser ist Voraussetzung für eine Klage nach VwGO. Im Widerspruchsverfahren werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung überprüft. Der Widerspruch sollte so eingelegt werden, dass der Zugang bewiesen werden kann (z. B. Einwurfeinschreiben). Dabei müssen die geltenden Fristen eingehalten werden: Nach Ablauf ist der Ablehnungsbescheid rechtskräftig. Ein rechtliches Vorgehen ist dann nicht mehr möglich. 

ERFOLGSENTSCHEIDENDE ASPEKTE

Sobald ein Kandidat erfahren hat, dass möglicherweise eine Ablehnung seines Erlaubnisantrags droht, sollte er umgehend Akteneinsicht beantragen. Dies ist sowohl im Anhörungsverfahren, aber auch nach Erlass des Ablehnungsbescheids möglich. Anhand des Akteninhalts – Aufgabenpool, Bewertungsbögen, Niederschriften zur schriftlichen und mündlichpraktischen Überprüfung, ggf. Tonaufnahme – können die Chancen für weitere rechtliche Schritte beurteilt werden. 

Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer kann die Überprüfung, das Einverständnis der antragstellenden Person vorausgesetzt, auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung darf bei einer erfolglosen Überprüfung erst nach Bestandskraft vom Ablehnungsbescheid (wenn nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde) gelöscht werden. Von dieser Möglichkeit sollten Kandidaten Gebrauch machen, um Beweise zu sichern. 

Mit den Akten und ggf. dem Prüfungsmitschnitt kann ermittelt werden, ob ein Vorgehen gegen die Ablehnung der Erlaubnis empfehlenswert ist oder nicht. Auch im Anhörungsverfahren ermöglichen diese Dokumente eine sinnvolle Stellungnahme. 

Bei mangelnden Erfolgsaussichten kann auf eine kostengünstige Beendigung des Verfahrens hingewirkt werden. Fristen müssen auch dann gewahrt werden, wenn die Akteneinsicht durch die Behörde verzögert wird. In der Praxis empfiehlt sich in solchen Fällen die fristwahrende Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage, um den Akteneinsichtszeitraum zu verlängern. 

VEREINBARUNG EINES FRÜHZEITIGEN WIEDERHOLUNGSTERMINS

Parallel zum Rechtsbehelfsweg sollte eine erneute Anmeldung zur Überprüfung abgesichert werden. Eine Wiederholung ist auch während eines „Rechtsbehelfsverfahrens“ möglich. In der Praxis zeigt sich zwar, dass einzelne Behörden eine erneute Antragstellung während eines Rechtsbehelfsverfahrens blockieren; dies ist rechtlich äußerst problematisch. In einem solchen Fall sollte mit Nachdruck auf eine erneute Zulassung zur Überprüfung hingewirkt werden. Wichtig für die Praxis: Die Wahrnehmung prozessualer Rechte (Akteneinsicht, Widerspruch, Klage) darf sich nicht nachteilig auf spätere Überprüfungen auswirken. Die Erfahrung zeigt, dass die Gesundheitsämter diesbezüglich professionell arbeiten. Der Kandidat hat keine faktischen Nachteile zu erwarten, wenn er von seinen Rechten Gebrauch macht. 

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FEHLERDIFFERENZIERUNG

Im Überprüfungsrecht wird zwischen Verfahrensfehlern (Fehler beim Ablauf oder in bei Leistungsermittlung) und Bewertungsfehlern (inhaltliche Fehler der Bewertung, z. B. falsche Beurteilung richtiger Antworten) unterschieden. 

Verfahrensfehler

Hierzu zählen das Nichtbeachten von Prüfungsregeln, Befangenheit von Prüfern oder mangelhafte Ermittlung der Kenntnisse, was i.d.R. nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führt. Sie kann deswegen nicht als „bestanden“ gewertet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfragen, die den zulässigen Umfang der Überprüfung überschreiten. 

Bewertungsfehler

Sie treten auf, wenn eine richtig erbrachte Leistung von den Prüfern unzutreffenderweise als falsch bewertet wurde. Das begründet einen Anspruch auf fehlerfreie Neubewertung der Prüfungsleistung. 

Mit anderen Worten: Ein nachgewiesener Verfahrensfehler hilft dem Prüfling kaum weiter, da die Heilpraktikerüberprüfung frei wiederholbar ist. Allerdings kann eine kostenlose Wiederholungsprüfung erreicht werden. Anders sieht es mit Bewertungsfehlern aus: Kann der Betroffene nachweisen, dass korrekte Antworten falsch bewertet wurden, kann daraus ein Anspruch auf Bestehen der Prüfung resultieren. 

FALLEN BEI DER SCHRIFTLICHEN ÜBERPRÜFUNG

Falls eine Frage unlösbar oder missverständlich ist oder den zulässigen Überprüfungsumfang überschreitet, ist sie grundsätzlich aus der Bewertung zu streichen – so, als ob die Frage nicht gestellt worden wäre. Wenn der Kandidat die fehlerhafte Frage falsch angekreuzt hat, darf sich dies nicht zu seinem Nachteil auswirken. Eine Ausnahme besteht bei Fragen, die den zulässigen Umfang der Überprüfung zwar überschreiten, jedoch korrekt beantwortet wurden. Hier kann eine richtige Antwort auf eine „zu schwierige“ Frage zugunsten des Kandidaten gewertet werden. 

Erkennt die Behörde eine fachlich richtige oder vertretbare Lösung nicht an, liegt ein Bewertungsfehler vor. Zutreffende Antworten dürfen nicht als falsch gewertet werden. Legt der Kandidat mit entsprechenden Belegen dar, dass seine Lösung nach dem Fachschrifttum richtig oder zumindest vertretbar ist, hat eine Punktegutschrift zu erfolgen. Das führt zur Korrektur des Gesamtergebnisses bis hin zum Bestehen. 

MÖGLICHES KONKRETES VORGEHEN

Ohne fachliche Unterstützung eines Juristen kann das Einlegen rechtlicher Schritte gegen eine als falsch empfundene Entscheidung der Behörde schwierig sein. Im Zweifel empfiehlt sich das Gespräch mit einem fachlich versierten Anwalt. Wer sich im Alleingang mit der Verwaltung auseinandersetzen möchte, hier eine Übersicht zum möglichen Vorgehen: 

Anhörungsverfahren: Stellungnahme fristgerecht abgeben; keine vorschnelle Antragsrücknahme; Akteneinsicht beantragen (einschließlich Niederschrift, Aufgaben, Bewertungsunterlagen, Tonträger) und Erfolgsaussichten prüfen 

Akteneinsicht nach Ablehnung des Antrags: Vollständigkeit kontrollieren; Ergänzung der Begründung des Ablehnungsbescheids verlangen, wenn erkennbar unzureichend 

Fristen an der Rechtsbehelfsbelehrung ausrichten: Monatsfrist, bei fehlerhafter Belehrung Jahresfrist 

Fehleranalyse und Beweisstrategie: Auf Grundlage des Inhalts der Akte (Tonbandaufnahme) Verfahrens- und Begründungsmängel sowie Bewertungsfehler prüfen Prüfung landesrechtlicher Vorgaben und darauf basierende 

Entscheidung: Ist ein Widerspruch möglich? Oder muss unmittelbar Klage erhoben werden? (Fristen beachten) 

Wiederholungsprüfung sichern: Unabhängig vom Rechtsbehelf frühzeitig neue Anmeldung vornehmen; etwaige landesrechtliche Begrenzungen der Anzahl von Versuchen prüfen 

Prüfung einstweiliger Rechtsschutz: Bei besonderer Eilbedürftigkeit Eilantrag nach § 123 VwGO erwägen; Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft machen; erhöhte Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache beachten 

DR. JUR. RENÉ SASSE

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Heilpraktikerrecht

info@sasse-heilpraktikerrecht.de

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